Confiscation of drug trafficking proceeds limited by the prohibition of stricter treatment on appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Criminal Justice partially granted the defendant's appeal, amending the confiscation order to reduce the total amount to 425,016 EUR and dismissing the remainder of the appeal as unfounded. The case involved a criminal conviction for drug trafficking, where the defendant challenged the second-instance judgment of the Landgericht Tübingen, which had previously imposed a total custodial sentence of six years and six months and ordered the confiscation of 360,832 EUR in additional proceeds from drug trafficking. The court found that while the factual findings on sales proceeds generally met legal standards, the lower court violated the principle against *ne bis in idem* (prohibition of stricter treatment upon review) in two specific instances by using higher purchase prices and overlooking a binding mathematical error favorable to the defendant in the prior judgment. Relying on §§ 358 Abs. 2 Satz 1 and 354 Abs. 1 StPO, the appellate court deducted the excessive amount of 706 EUR and issued a unified enforcement title for the total confiscation, maintaining the existing imprisonment sentence.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 358 Abs. 1 StPO; Confiscation of drug trafficking proceeds limited by the prohibition of stricter treatment on appeal: Die gegen seine erneute Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, ist im Wesentlichen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO); lediglich im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hat sie einen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 13. August 2025 im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass diese in Höhe von insgesamt 425.016 € angeordnet ist; die weitergehende Einziehung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Im ersten Rechtszug hatte das Landgericht den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 35 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt, daneben die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 524.047 € sowie sichergestellten Kokains angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Urteil vom 9. Januar 2025 – 1 StR 54/24 – die angefochtene Entscheidung wegen des am 1. April 2024 in Kraft getretenen Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 27.
März 2024 und zudem in einem Fall wegen abweichender Bewertung der Konkurrenzen im Schuldspruch geändert und dem folgend den Strafausspruch sowie die Einziehungsanordnung mit Ausnahme eines Betrages in Höhe von 64.890 € aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 23 Fällen, davon in 15 Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, und des Handeltreibens mit Cannabis in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von weiteren 360.832 € angeordnet.
Die gegen seine erneute Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, ist im Wesentlichen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO); lediglich im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hat sie einen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die Feststellung des Vereinnahmens der Verkaufserlöse aus dem jeweiligen Rauschmittelgeschäft und die zugehörige Beweiswürdigung genügen den Vorgaben aus dem Senatsurteil vom 9. Januar 2025 (Rn. 7 f.; § 358 Abs. 1 StPO) und sind nunmehr durchgängig frei von Rechtsfehlern. Allein in den Fällen 24 und 28 der Urteilsgründe hat das Landgericht gegen das einzelfallbezogene Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) verstoßen, weil es teilweise einen höheren Einkaufs- und demzufolge höheren Veräußerungspreis zugrunde gelegt und im Fall 24 zudem einen – bindenden – Rechenfehler zugunsten des Angeklagten im ersten Urteil (17.172 € statt 17.472 €) übersehen hat.
Der Senat zieht den überschießenden Betrag in Höhe von 706 € (606 € + 100 €) ab und ordnet die – zur Eindeutigkeit des Vollstreckungstitels gebotene einheitliche – Einziehung des Wertes von Taterträgen einschließlich des rechtskräftigen Teils in Höhe von insgesamt 425.016 € an (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Im Übrigen beschwert es den Angeklagten nicht, dass das Landgericht im Fall 23 der Urteilsgründe die durch das Senatsurteil vom 9. Januar 2025 herbeigeführte Teilrechtskraft ignoriert und zugunsten des Angeklagten weitere 540 € abgezogen hat.
Jäger Fischer Wimmer
Leplow Welnhofer-Zeitler