Tort liability for unlawful defeat device in diesel vehicle: scope of protective statutes under § 823 Abs. 2 BGB and EU emissions regulations for differential damages
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice partially reversed the appellate judgment in favor of the plaintiff, ordering a remand for new proceedings limited to the calculation of differential damages, while the dismissal regarding "large" damages remained in force. The dispute concerned a consumer's claim for tortious liability against a vehicle manufacturer for selling a used diesel vehicle equipped with an unlawful defeat device, where lower courts had rejected the claim by holding that the relevant EU Framework Directive on emissions did not confer a protective interest covering financial loss from the purchase. Relying on recent precedent, the appellate court erred by categorically denying that the provisions of the EU Framework Directive on emissions constitute protective laws under German tort law, as they do safeguard the buyer’s interest against the differential loss resulting from the non-conformity with the certificate of conformity. Consequently, the appellate court must now determine whether the defendant is liable for the differential damage caused by at least negligent inclusion of the unlawful device, applying the specific legal standards established in the referenced 2023 precedent.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 823 Abs. 2 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Tort liability for unlawful defeat device in diesel vehicle: scope of protective statutes under § 823 Abs. 2 BGB and EU emissions regulations for differential damages: The dispute concerned a consumer's claim for tortious liability against a vehicle manufacturer for selling a used diesel vehicle equipped with an unlawful defeat device, where lower courts had rejected the claim by holding that the relevant EU Framework Directive on emissions did not confer a protective interest covering financial loss from the purchase. Relying on recent precedent, the appellate court erred by categorically denying that the provisions of the EU Framework Directive on emissions constitute protective laws under German tort law, as they do safeguard the buyer’s interest against the differential loss resulting from the non-conformity with the certificate of conformity. Consequently, the appellate court must now determine whether the defendant is liable for the differential damage caused by at least negligent inclusion of the unlawful device, applying the specific legal standards established in the referenced 2023 precedent.
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KI-generiertBasis for partially lifting the appellate judgment to the extent it did not hold out for other reasons.
Legal basis for stating that the lifted part of the decision did not hold out for other reasons.
Reason for the inability of the revision court to decide the matter itself due to lack of readiness for final decision.
Provision applied to order the remand of the case to the appellate court for new hearing and decision.
Volltext
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. November 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht bezogen auf die Beklagte zu 2 hinsichtlich der Berufungsanträge zu 1 bis 3 sowie des Antrags auf Feststellung der Erledigung in Höhe von 3.432,50 € (Differenz zwischen 34.672,75 € und 31.240,25 €) zum Nachteil des Klägers entschieden hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für die Revision wird auf bis 35.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
[TATBESTAND]
Der Kläger nimmt die Beklagte zu 2 wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Juni 2017 einen gebrauchten Mercedes-Benz V 220, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist.
Der Kläger hat zuletzt den Ersatz des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Verzugszinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu 1), Feststellung des Annahmeverzugs (Berufungsantrag zu 2), die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen (Berufungsantrag zu 3) sowie die Feststellung der Erledigung eines Teils des Rechtsstreits begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge gegen die Beklagte zu 2 weiter.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV komme nicht in Betracht. Das Interesse des Klägers, nicht zum Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags veranlasst zu werden, sei nicht vom Schutzzweck der Vorschriften der EG-FGV erfasst. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte zu 2 auch kein Anspruch aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach §§ 826, 31 BGB zu. Dabei könne das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unterstellt werden, da sich dem Vortrag des Klägers keine Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten entnehmen ließen.
II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III. Die angefochtene Entscheidung ist im tenorierten Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.
C. Fischer Möhring Vogt-Beheim
Messing F. Schmidt