Confiscation of vehicles and mobile phones as narcotic trafficking instruments: improper exclusive reliance on § 33 BtMG instead of § 74 StGB and failure to assess proportionality under § 74f StGB.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice partially granted the defendant's appeal, setting aside the first-instance order to confiscate a vehicle, three mobile phones, and cash, and remanded this specific issue for a new hearing, while upholding the six-year imprisonment and the confiscation of narcotics. The case involved a conviction for importing narcotics in unison with aiding narcotics trafficking, where the prosecution challenged the legal basis for confiscating items other than the drugs themselves. The appellate court held that the lower court erred by relying exclusively on the narcotics-specific statute, which does not cover means of commission or instruments of the offense; consequently, the court determined that the vehicle and phones likely required assessment under general confiscation of instruments, subject to a proportionality review that the first-instance court failed to conduct, while noting the cash might alternatively be classified as proceeds rather than instruments depending on its specific role in the offense.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 74 Abs. 1 StGB, § 74f Abs. 1 Satz 1 StGB, § 73 Abs. 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 2 StPO; Confiscation of vehicles and mobile phones as narcotic trafficking instruments: improper exclusive reliance on § 33 BtMG instead of § 74 StGB and failure to assess proportionality under § 74f StGB: The case involved a conviction for importing narcotics in unison with aiding narcotics trafficking, where the prosecution challenged the legal basis for confiscating items other than the drugs themselves. The appellate court held that the lower court erred by relying exclusively on the narcotics-specific statute, which does not cover means of commission or instruments of the offense; consequently, the court determined that the vehicle and phones likely required assessment under general confiscation of instruments, subject to a proportionality review that the first-instance court failed to conduct, while noting the cash might alternatively be classified as proceeds rather than instruments depending on its specific role in the offense.
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KI-generiertCited in the dispositive to indicate that the revision is dismissed as unfounded to the extent it was not successful.
Volltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 26. Februar 2024 aufgehoben, soweit die Einziehung des Pkw Volvo V40, dreier Mobiltelefone der Marke Apple und von 370 Euro Bargeld angeordnet worden ist; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Einziehung von Betäubungsmitteln, einem PKW, drei Mobiltelefonen sowie 370 Euro Bargeld angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung der Einziehung der Betäubungsmittel keinen Rechtsfehler ergeben. Dagegen hat die Einziehung des PKW, der Mobiltelefone sowie des Bargelds auf der Grundlage der bisherigen Urteilsgründe keinen Bestand.
Das Landgericht hat die Einziehungsanordnung insgesamt ausschließlich auf § 33 BtMG gestützt. Dies ist betreffend die zuletzt genannten Einziehungsobjekte rechtsfehlerhaft.
§ 33 Satz 1 BtMG i.V.m. § 74 Abs. 2 StGB erfasst die Beziehungsgegenstände einer Betäubungsmittelstraftat, nicht aber die Tatmittel, worunter hier jedenfalls der PKW und die Mobiltelefone fallen. Als Grundlage für deren Einziehung kommt somit im vorliegenden Fall § 74 Abs. 1 StGB in Betracht. Danach steht sie im Ermessen des Tatgerichts. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf sie zudem nicht angeordnet werden, wenn sie zur begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung Betroffenen trifft, außer Verhältnis stünde (§ 74f Abs. 1 Satz 1 StGB). Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass sich das Tatgericht dessen bewusst gewesen ist.
Die getroffenen Feststellungen verhalten sich zudem nicht dazu, ob der Angeklagte das sichergestellte Bargeld als Mittel zur Durchführung der Taten oder als Entgelt für deren Begehung erhielt. Erlangte er dieses im Vorfeld der beabsichtigten Tatbegehung mit der Maßgabe, davon notwendige Ausgaben zu bestreiten, unterliegt die Einziehung dieser „Spesen“ als Tatmittel § 74 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2021 - 3 StR 131/21, juris Rn. 16 f. mwN). Andernfalls handelt es sich bei dem erlangten Geldbetrag um Tatlohn (vgl. BGH, aaO Rn. 18), dessen Einziehung sich nach § 73 Abs. 1 StGB richtet.
Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO); widerspruchsfreie, ergänzende Feststellungen sind möglich.
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Ri’inBGH Dr. Erbguthbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben
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