Correction of adhesion interest accrual date and partial payment deduction in criminal adhesion proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice partially granted the defendant's appeal, modifying the civil adhesion judgment to reduce the compensation award from €25,000 to €24,500 and correcting the accrual date for statutory interest to January 17, 2024, while dismissing the remainder of the appeal and ordering the defendant to bear the costs of the appellate proceedings. The case involved a criminal conviction for 102 instances of severe sexual abuse of children and sexual abuse of persons in a dependent relationship, resulting in a five-year prison sentence, with the specific legal challenge being the calculation of interest and the handling of a prior partial payment in the adhesion proceedings. The decisive legal basis comprised § 404(2) Code of Criminal Procedure in conjunction with §§ 187(1), 288(1) sentence 2, and 291 Civil Code, which establishes that process interest is due only from the day following the entry of the adhesion application into pendency, and § 473(4) Code of Criminal Procedure, which permitted the full allocation of litigation costs to the defendant given the marginal nature of the success achieved.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 291 BGB; Correction of adhesion interest accrual date and partial payment deduction in criminal adhesion proceedings: Der Adhäsionsausspruch hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Die geltend gemachten Prozesszinsen sind gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 187 Abs. 1 analog, § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 BGB erst ab dem Tag zu entrichten, der auf die - hier am 16. Januar 2024 eingetretene - Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags folgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 5. September 2019 - 3 StR 306/19, juris Rn. 4; vom 30. April 2024 - 6 StR 74/24, juris Rn. 2, beide mwN), mithin ab dem 17. Januar 2024. Da der Angeklagte an diesem Tag 500 € auf die geschuldeten 25.000 € geleistet hat, kann die Urteilsformel kürzer gefasst und der Betrag direkt in Abzug gebracht werden.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 23. Februar 2024 im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte verurteilt wird, an die Neben- und Adhäsionsklägerin 24.500 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Januar 2024 zu zahlen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 102 Fällen sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und angeordnet, dass hiervon ein Monat als vollstreckt gilt. Ferner hat es Adhäsionsentscheidungen getroffen, darunter, dass der Angeklagte an die Adhäsions- und Nebenklägerin „25.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2024 abzüglich bereits am 17.01.2014 gezahlter 500,00 € zu zahlen“ hat. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Adhäsionsausspruch hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Die geltend gemachten Prozesszinsen sind gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 187 Abs. 1 analog, § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 BGB erst ab dem Tag zu entrichten, der auf die - hier am 16. Januar 2024 eingetretene - Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags folgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 5. September 2019 - 3 StR 306/19, juris Rn. 4; vom 30. April 2024 - 6 StR 74/24, juris Rn. 2, beide mwN), mithin ab dem 17. Januar 2024. Da der Angeklagte an diesem Tag 500 € auf die geschuldeten 25.000 € geleistet hat, kann die Urteilsformel kürzer gefasst und der Betrag direkt in Abzug gebracht werden.
Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). In Bezug auf das Adhäsionsverfahren folgt die Kosten- und Auslagenentscheidung aus § 472a StPO.
Berg Anstötz Erbguth
Kreicker Welnhofer-Zeitler