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6 StR 493/25 ECLI:DE:BGH:2026:080126B6STR493.25.0 KI-generiert

Aggregate sentencing error due to misidentification of final individual penalty in consecutive drug trafficking offenses

Geschäftsnummer 6 StR 493/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Justice (BGH) granted the defendant's appeal in part, vacating the aggregate sentence of three years imprisonment imposed by the Landgericht Bückeburg and remanding the case for a new sentencing hearing, while rejecting the remainder of the appeal. The dispute concerned the calculation of the aggregate penalty for drug trafficking offenses, specifically where the first instance court erroneously relied on an inflated "base sentence" (Einsatzstrafe), incorrectly assuming a two-year individual sentence for a specific case had become final, whereas the actual final individual sentence in that matter was one year and six months. Under § 353 Abs. 2 StPO, the BGH determined that this legal error in sentencing calculus necessitated the reversal of the aggregate sentence, while the factual findings and the guilty verdicts (including one instance of trafficking in significant quantities and three instances of cannabis trafficking) remained in force.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Aggregate sentencing error due to misidentification of final individual penalty in consecutive drug trafficking offenses: Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten auf Grundlage des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Handeltreibens mit Cannabis in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Strafzumessung wegen Drogenhandels Gesamtstrafenbildung Gefängnisstrafe Rechnungsfehler Schuldschein strafbare Handlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 20. Januar 2025 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten im ersten Rechtsgang des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Auf die Revision des Angeklagten änderte der Senat das Urteil dahin, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des Handeltreibens mit Cannabis in drei Fällen (II.1, 3 und 4 der Urteilsgründe) schuldig ist, hob die in diesen Fällen verhängten Freiheitsstrafen sowie die Gesamtstrafe unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück (BGH, Beschluss vom 22. August 2024 – 6 StR 287/24).

Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten auf Grundlage des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Handeltreibens mit Cannabis in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtstrafe hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht eine zu hohe Einsatzstrafe berücksichtigt hat.

Die Strafkammer ist irrig davon ausgegangen, dass die im Fall II.2 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe, die nach der Senatsentscheidung vom 22. August 2024 in Rechtskraft erwachsen ist, zwei Jahre beträgt. Dies trifft nicht zu. Das Landgericht hat im ersten Rechtsgang insoweit auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt.

Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).

Bartel

RiBGH Wenske isterkrankt und dahergehindert zu signieren.

Fritsche

Bartel

von Schmettau

Arnoldi