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3 StR 305/24 ECLI:DE:BGH:2025:070125B3STR305.24.0 KI-generiert

Sentencing for drug trafficking offenses: mandatory consideration of complete seizure of narcotics as a mitigating factor under § 267 Abs. 3 StPO

Geschäftsnummer 3 StR 305/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, quashing the sentencing portion of the Osnabrück Regional Court's April 2024 conviction while affirming the guilty verdict and the refusal to order placement in a withdrawal facility; the case was remanded for new sentencing proceedings, with the appellate court noting that the threshold for "not insignificant quantity" of cannabis remains at 7.5 grams of THC despite the new Cannabis Act. The dispute involved a conviction for armed import of narcotics (specifically cocaine and cannabis) in legal concurrence with aiding the trade in narcotics, where the defendant challenged the material law regarding the sentence imposed. The decisive legal error was the lower court's failure to treat the complete seizure of all involved drugs—preventing their entry into traffic—as a decisive sentencing factor under § 267(3) sentence 1 second half-sentence StPO, which reduces the danger to the public and must be considered for both sentencing framework selection and concrete sentencing, rendering the original sentence vulnerable to being higher than warranted.

Legislator-Regeste

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Sentencing for drug trafficking offenses: mandatory consideration of complete seizure of narcotics as a mitigating factor under § 267 Abs. 3 StPO: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit bewaffneter Einfuhr von Cannabis und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Strafzumessung wegen Drogenhandels Betäubungsmittelgesetz Reihenfolge der Pfändung Schuldschein strafbare Handlung Einziehung unter internationalen Sanktionen

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Strafzumessung: Vollständige Sicherstellung von Betäubungsmitteln

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 15. April 2024 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit bewaffneter Einfuhr von Cannabis und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Während die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch und zum Absehen von der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, hat der Strafausspruch keinen Bestand.

Denn das Landgericht hat bei der Strafzumessung nicht bedacht, dass das jeweils von den Taten erfasste Kokain und Cannabis vollständig sichergestellt wurde und nicht in den Verkehr gelangte. Dabei handelt es sich - jedenfalls insoweit, als Drogen zum Handeltreiben bestimmt sind - wegen des damit verbundenen Wegfalls der von Betäubungsmitteln und Cannabis üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu beachten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2023 - 3 StR 217/23, StV 2024, 427 Rn. 15 mwN).

Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht zu einer geringeren Strafe gelangt wäre, wenn es die Sicherstellung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hätte.

Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung. Hierbei wird zu berücksichtigen sein, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge auch nach dem Konsumcannabisgesetz unverändert bei einer Wirkstoffmenge von 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) anzunehmen ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. Mai 2024 - 3 StR 154/24, NStZ 2024, 547 Rn. 8 mwN). Eine Aufhebung der zugehörigen Feststellungen war indes nicht angezeigt, weil es sich um einen reinen Wertungsfehler handelt (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind möglich.

Schäfer Paul Berg

Erbguth Kreicker