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1 StR 502/25 ECLI:DE:BGH:2026:120126B1STR502.25.0 KI-generiert

Confiscation of criminal proceeds from corporate officer: requirement for indirect asset flow or corporate veil piercing under § 73b StGB

Geschäftsnummer 1 StR 502/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant’s appeal regarding the fraud conviction, which remains in force, but ordered that the confiscation of criminal proceeds be dropped due to procedural economy, while the defendant bears the costs of the proceedings. The dispute concerned a Landgericht sentence imposing a four-year-eight-month imprisonment for three counts of fraud and the confiscation of 948,500 EUR in criminal proceeds, which the defendant challenged via a general factual review (Sachrüge) and an admissible late-filed disclosure objection. The court held that the confiscation was not supported by the lower court’s findings because the stolen assets flowed to and were held by the defendant’s limited liability company, a separate legal entity, rather than the individual defendant; under established doctrine, confiscation from an officer requires proof that the company was merely a "formal shell" or that there was an "indirect asset flow" directly benefiting the individual, neither of which was established, leading the BGH to waive the confiscation under § 421(1) No. 3 StPO to avoid remand, and dismissed the remainder of the appeal as the objection to disclosure was filed outside the statutory deadline.

Legislator-Regeste

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§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO, § 345 Satz 1 StPO, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 421 StPO; Confiscation of criminal proceeds from corporate officer: requirement for indirect asset flow or corporate veil piercing under § 73b StGB: Feststellungen, die einen der von dieser Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefall der Abschöpfung beim Angeklagten selbst rechtfertigen würden, hat das Landgericht bislang nicht getroffen. Zur Vermeidung einer Zurückverweisung der Sache hat der Senat deshalb von der Einziehung nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen.

Schlagwörter

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Verantwortlichkeit des Unternehmens strafrechtliche Einziehung Betrug gesellschaftsrechtlicher Durchgriff Strafurteil Ertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Einziehungsanordnung gegen als Organ handelnden Täter

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 1. Juli 2025 wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen; die Einziehungsentscheidung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die der Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Es hat ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 948.500 Euro angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt hinsichtlich der angeordneten Einziehung von Wertersatz zu einer Verfahrensbeschränkung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

1. Der Senat sieht mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen von der Einziehung des Wertes von Taterträgen ab.

Die Einziehungsentscheidung ist von den bisherigen Feststellungen nicht gedeckt. Danach erlangte allein die G. GmbH, auf deren Konten die in den Fällen B. 2. und B. 3. der Urteilsgründe ertrogenen Zahlungen flossen bzw. deren Verbindlichkeit durch Aushändigung des im Fall B. 1. betrügerisch erlangten Kraftfahrzeugs erfüllt wurde, durch die verfahrensgegenständlichen Taten Vermögenswerte. Die Gesellschaft verfügte als Rechtssubjekt über eine eigene Vermögensmasse, die von der des Angeklagten zu trennen ist. Daher wäre grundsätzlich sie und nicht der für sie handelnde Angeklagte Einziehungsadressatin nach § 73b Abs. 1 Satz Nr. 1 StGB. Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es zur Begründung einer Einziehungsanordnung gegen den für eine Gesellschaft handelnden Täter einer über die faktische Verfügungsgewalt hinausgehenden Feststellung, ob dieser selbst etwas erlangte, was zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz führte. Dies kann der Fall sein, wenn die von dem Täter vertretene Gesellschaft lediglich als Zahlungsempfängerin zwischengeschaltet und die abzuschöpfenden Taterträge im Wege des „indirekten Vermögenszuflusses“ tatsächlich an ihn weitergeleitet werden. Die Zwischenschaltung der Gesellschaft unterbricht dann in der Regel den erforderlichen Kausal- und Zurechnungszusammenhang nicht, es sei denn der Übertragung an das angeklagte Gesellschaftsorgan läge ein Rechtsgrund, insbesondere ein nicht bemakelter Vertrag, zugrunde oder der an den Täter übertragene Vermögensvorteil stammte aus einer legalen Quelle (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2025 – 1 StR 475/23 Rn. 12 mwN). Liegt kein „indirekter Vermögenszufluss“ in vorgenanntem Sinn vor, kann eine Einziehung beim Täter, ohne dass das im konkreten Fall Taterlangte an ihn weitergeleitet wurde, dann in Betracht kommen, wenn der Täter die Gesellschaft lediglich als formalen Mantel seiner Tat nutzte und eine Trennung zwischen dem eigenen Vermögen und demjenigen der Gesellschaft nicht vornahm, quasi seine Vermögensmasse mit der der Gesellschaft verschmolzen ist, oder aber, wenn jeder aus inkriminierten Handlungen herrührende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 – 6 StR 426/21 Rn. 9 mwN).

Feststellungen, die einen der von dieser Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefall der Abschöpfung beim Angeklagten selbst rechtfertigen würden, hat das Landgericht bislang nicht getroffen. Zur Vermeidung einer Zurückverweisung der Sache hat der Senat deshalb von der Einziehung nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen.

2. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung keinen den Beschuldigten belastenden Rechtsfehler ergeben. Die mit Schriftsatz von Rechtsanwalt H. vom 24. November 2025 erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erhoben worden ist (§ 344 Abs. 2, § 345 Satz 1 StPO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. In der Konstellation des § 421 StPO kommt eine gesonderte Entscheidung über die Auslagen und Kosten, die die Einziehung betreffen, nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458/20 Rn. 4 f. und vom 8. Dezember 2021 – 5 StR 296/21 Rn. 7 f.).

Jäger Fischer Wimmer

Allgayer Welnhofer-Zeitler