Cocaine import liability: sufficiency of commissioning couriers to establish principal perpetration versus mere abetting
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, modifying the conviction to reduce seven counts of principal importation and distribution of narcotics in significant quantities to abetting importation and distribution, while rejecting the remainder of the appeal and upholding the total custodial sentence of 14 years and imposing the costs of the legal proceedings on the defendant. The dispute concerned whether the defendant’s act of commissioning courier drivers to transport cocaine from a foreign country to Germany for resale established liability for principal importation or merely abetting, with material facts indicating the defendant organized the transfers of quantities ranging from 2 to 18 kilograms but did not exercise further control over the physical execution of the import. Relying on the principle that merely instigating an import journey is insufficient for co-perpetration without additional influence on the execution of the entry process, the court applied § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 26 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, and § 337 Abs. 1 StPO to determine that the legal error in classification did not impact the sentencing framework, thus permitting a correction of the conviction under § 354 StPO without altering the final penalty.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 26 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO, § 337 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Cocaine import liability: sufficiency of commissioning couriers to establish principal perpetration versus mere abetting: The dispute concerned whether the defendant’s act of commissioning courier drivers to transport cocaine from a foreign country to Germany for resale established liability for principal importation or merely abetting, with material facts indicating the defendant organized the transfers of quantities ranging from 2 to 18 kilograms but did not exercise further control over the physical execution of the import. Relying on the principle that merely instigating an import journey is insufficient for co-perpetration without additional influence on the execution of the entry process, the court applied § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 26 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, and § 337 Abs. 1 StPO to determine that the legal error in classification did not impact the sentencing framework, thus permitting a correction of the conviction under § 354 StPO without altering the final penalty.
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KI-generiertThe provision cited in the operative part to establish that the revision was unbefounded (dismissed) except for the partial success.
The provision cited in the operative part to impose the costs of the legal remedy on the appellant.
Volltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Juni 2023 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen 1 bis 5, 8 und 10 der Urteilsgründe jeweils der Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge und eine Verfahrensbeanstandung gestützten Revision. Diese hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die auf seine Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils führt lediglich zur Änderung der Schuldsprüche in den Fällen 1 bis 5, 8 und 10 der Urteilsgründe, soweit der Angeklagte wegen täterschaftlich begangener Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) verurteilt worden ist.
a) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts beauftragte der Angeklagte jeweils selbst oder durch Dritte einen Kurierfahrer damit, zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmtes Kokain aus D. nach H. zu bringen. Die auf seine Veranlassung transportierten Rauschgiftmengen lagen dabei zwischen zwei Kilogramm mit einem Wirkstoffgehalt von 60 Prozent KHC (Fälle 1 und 2) und 18 Kilogramm mit einem Wirkstoffgehalt von 70 Prozent KHC (Fall 10).
b) Diese Feststellungen tragen die Schuldsprüche wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, nicht jedoch die tateinheitliche Verurteilung wegen täterschaftlich begangener Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Das bloße Veranlassen einer Einfuhrfahrt genügt für die Annahme von Mittäterschaft regelmäßig nicht. Einen weitergehenden Einfluss des Angeklagten auf die Durchführung des Einfuhrvorgangs selbst (vgl. zu den Anforderungen etwa BGH, Beschlüsse vom 14. November 2023 – 3 StR 369/23 Rn. 7 f.; vom 27. April 2023 – 5 StR 421/22 Rn. 10 ff. jeweils mwN) hat das Landgericht nicht festgestellt. Auf der Grundlage der landgerichtlichen Feststellungen hat sich der Angeklagte jeweils der Anstiftung (§ 26 StGB) zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht.
c) Der Senat schließt aus, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung wegen täterschaftlicher Einfuhr tragen, und ändert die Schuldsprüche daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt, denn angesichts des jeweils identischen Strafrahmens ist auszuschließen, dass das Landgericht im Fall einer Verurteilung wegen Anstiftung statt Täterschaft geringere Einzelstrafen verhängt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO).
2. Der lediglich geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit dessen gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Cirener Mosbacher Köhler
von Häfen Werner