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2 StR 580/25 ECLI:DE:BGH:2025:191125B2STR580.25.0 KI-generiert

Aggrieved prisoner challenges calculation of cumulative prison terms for sexual offenses

Geschäftsnummer 2 StR 580/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant's appeal, reversing the sentencing portion of the lower court's judgment regarding the aggregate imprisonment and a specific single sentence, and remanding the case for a new sentencing hearing, while dismissing the remainder of the appeal and upholding the convictions and other sentences. The defendant, convicted of sexual assault, attempted coercion, exhibitionism, insult, and stalking, challenged the calculation of his total prison term, which was set at five years and six months for the main counts plus one year and six months for stalking, aggregating with prior sentences to a total custody period of seven years. The appellate court found a legal error under the "total punishment evil" (Gesamtstrafübel) doctrine, holding that the trial court failed to adequately explain why an aggregate sentence equal to double the highest individual sentence was proportionate to the defendant's guilt, particularly given that the inclusion of prior convictions necessitated the formation of multiple distinct sentences; consequently, the court ordered the lower court to assess and justify the totality of the punishment in the new proceedings.

Legislator-Regeste

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Aggrieved prisoner challenges calculation of cumulative prison terms for sexual offenses: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Übergriffs in zwei Fällen, versuchter Nötigung, exhibitionistischer Handlung sowie Beleidigung unter Einbeziehung von zwei Einzelfreiheitsstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 12. Juni 2024 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten sowie wegen Nachstellung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

Schlagwörter

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fehlerhafte Strafzumessung Sexualdelikten Gefängnisstrafe Begriff der Entscheidung versuchte Nötigung E-Justice
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 22. Mai 2025 im Gesamtstrafenausspruch sowie im Strafausspruch zu Fall II.3 der Urteilsgründe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Übergriffs in zwei Fällen, versuchter Nötigung, exhibitionistischer Handlung sowie Beleidigung unter Einbeziehung von zwei Einzelfreiheitsstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 12. Juni 2024 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten sowie wegen Nachstellung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die Überprüfung des Urteils hat hinsichtlich der Schuldsprüche und der Einzelstrafaussprüche zu den Fällen II.1, II.2 und II.4 bis II.6 der Urteilsgründe aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

2. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und die Freiheitsstrafe im Fall II.3 der Urteilsgründe unterfällt hingegen der Aufhebung, weil zu besorgen ist, dass das Landgericht die Möglichkeit eines zu hohen Gesamtstrafübels nicht bedacht hat. Nötigt – wie hier – die Zäsurwirkung einzubeziehender Vorverurteilungen zur Bildung mehrerer Strafen, muss das Gericht einen sich daraus möglicherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels ausgleichen. Es muss also darlegen, dass es sich dieser Sachlage bewusst gewesen ist, und erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß der Strafen für schuldangemessen gehalten hat (BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2021 – 2 StR 233/20, Rn. 3; vom 20. April 2022 –3 StR 62/22, Rn. 3, und vom 9. September 2025 – 2 StR 343/25, Rn. 4). Das Urteil genügt diesen Anforderungen nicht, weil es keine Ausführungen zum Gesamtstrafübel enthält, obwohl die Strafkammer als höchste Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten im Fall II.4 der Urteilsgründe festgesetzt hat und sich das Gesamtmaß des gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsentzugs auf sieben Jahre beläuft. Die Schuldangemessenheit eines Gesamtstrafübels von dem Doppelten der höchsten verhängten Einzelstrafe versteht sich nicht ohne nähere Erörterung nach den dargelegten Grundsätzen.

3. Die Feststellungen sind von dem bloßen Wertungsfehler unberührt und können daher bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann, wie stets, ergänzende Feststellungen treffen, sofern sie den bisher getroffenen nicht widersprechen.

Menges Appl Zeng

Lutz Herold