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2 StR 277/25 ECLI:DE:BGH:2025:171225B2STR277.25.0 KI-generiert

Conditions for admitting live media coverage of criminal verdict announcements under § 169 Abs. 3 GVG

Geschäftsnummer 2 StR 277/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Justice (BGH) ordered the conditional admission of audio and video recordings for the public announcement of a verdict, with no party prevelling as this is an administrative directive regarding procedural conduct. The dispute concerned the permission for broadcasting cameras during the pronouncement phase of a criminal trial, specifically addressing the conflict between the public's right to information and the protection of the participants' interests. Relying on § 169 Abs. 3 GVG, the court exercised its discretion to balance these interests, conditioning the admission on strict safeguards: a maximum of two noiseless cameras on tripods, setup completed ten minutes prior to the announcement, fixed positioning directed exclusively at the judges' bench without panning to parties or the public, immediate removal after the verdict, and compliance with court staff instructions.

Legislator-Regeste

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Conditions for admitting live media coverage of criminal verdict announcements under § 169 Abs. 3 GVG: Nach § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden (§ 169 Abs. 3 Satz 2 GVG).

Schlagwörter

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Senderecht E-Justice strafbares Verhalten Medienrecht bedingte Verfügung Verfahrensrechte
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Volltext

Bei der Verkündung einer Entscheidung werden Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts unter folgenden Auflagen zugelassen:

1. Zugelassen sind höchstens zwei TV- bzw. Filmkameras auf Stativen an festgelegten Plätzen im Sitzungssaal. Es sind geräuscharme Kameras zu verwenden.

2. Der Aufbau der Kameras ist spätestens zehn Minuten vor Beginn der Verkündung einer Entscheidung abzuschließen.

3. Während der Verkündung der Entscheidung sind die Kameras an ihren Plätzen zu belassen. Soweit aus technischen Gründen eine fortwährende Bedienung der Kameras unabdingbar ist, darf je Kamera eine Person bei dieser verbleiben.

4. Während der Verkündung der Entscheidung sind die Kameras ausschließlich auf die Richterbank zu richten. Kameraschwenks sind nur innerhalb des Bereichs der Richterbank zulässig. Aufnahmen der Verfahrensbeteiligten und der Zuhörerinnen und Zuhörer sind nicht zugelassen.

5. Nach dem Ende der Urteilsverkündung sind Kameras unverzüglich zu entfernen. Den Anweisungen des Gerichtspersonals ist Folge zu leisten.

[GRUENDE]

Nach § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden (§ 169 Abs. 3 Satz 2 GVG).

Die Entscheidung steht demnach im Ermessen des Gerichts. Abzuwägen sind dabei das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem gerichtlichen Verfahren und die schutzwürdigen Belange der Beteiligten (vgl. BT-Drucks. 18/10144, S. 17 f.). Die Abwägung der Ausübung des Ermessens führt hier unter Berücksichtigung der bisherigen Medienberichterstattung zu der in der Beschlussformel genannten Zulassung der Aufnahmen. Einwände sind seitens der Verteidigung und der Nebenklägerinnen nicht erhoben worden.

Menges Zeng Meyberg

Zimmermann Herold