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1 StR 427/25 ECLI:DE:BGH:2025:261125B1STR427.25.0 KI-generiert

Concurrence of sexual abuse with possession of self-produced child pornography: distinct acts prevent merger under § 184b StGB

Geschäftsnummer 1 StR 427/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant’s appeal but modified the guilty verdict to include tateinheitlich (in concurrence) possession of child pornography for each count of sexual abuse, ordering the Landgericht Ravensburg to record the defendant guilty of aggravated sexual abuse of children in six cases and sexual abuse of children in one case, each in legal unity with the possession of child pornography. The dispute centered on whether the defendant’s creation and possession of sexual content involving children constituted separate offenses or a single concurrence, specifically addressing the relationship between self-produced materials charged in this proceeding and previously adjudicated possession of downloaded materials. The court held that the possession of self-created media in the context of sexual abuse was a distinct tateinheitliche offense under § 184b para. 3 StGB (old version), as the act of "procuring" was separately established as "producing," thereby preventing the merger of the acts into a single crime under general concurrence principles. The court further determined that no procedural bar against double jeopardy existed for the new counts, as they were legally distinct from the prior conviction for possessing downloaded child pornography, and the modification of the verdict did not violate the prohibition on aggravated sentencing or the right to a fair defense.

Legislator-Regeste

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Concurrence of sexual abuse with possession of self-produced child pornography: distinct acts prevent merger under § 184b StGB: Der Angeklagte war bei den verfahrensgegenständlichen Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern in einem weiteren Fall jeweils auch wegen des tateinheitlich verwirklichten Besitzes von kinderpornografischen Inhalten gemäß § 184b Abs. 3 StGB aF zu verurteilen. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts bei allen verfahrensgegenständlichen Taten mehrere Bildaufnahmen sowie ein Video mit dem Mobiltelefon gefertigt, die bei einer Durchsuchung am 5. Mai 2022 in seinem Wohnhaus aufgefunden wurden. Der Senat ändert daher den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab.

Schlagwörter

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Besitz von Kinderpornografie sexuelle Handlungen Verbot des Missbrauchs der Rechte E-Justice Schuldschein Rechte des Kindes

Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 215/08
Juli 2008 – 3 StR 215/08, BGHR StGB § 184b Konkurrenzen 1).
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Volltext

Konkurrenzen beim Besitz kinder- oder jugendpornographischer Inhalte

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 14. Mai 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte schuldig ist des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern jeweils in Tateinheit mit Besitz von kinderpornografischen Inhalten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Angeklagte war bei den verfahrensgegenständlichen Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern in einem weiteren Fall jeweils auch wegen des tateinheitlich verwirklichten Besitzes von kinderpornografischen Inhalten gemäß § 184b Abs. 3 StGB aF zu verurteilen. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts bei allen verfahrensgegenständlichen Taten mehrere Bildaufnahmen sowie ein Video mit dem Mobiltelefon gefertigt, die bei einer Durchsuchung am 5. Mai 2022 in seinem Wohnhaus aufgefunden wurden. Der Senat ändert daher den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab.

Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hindert die Verschärfung des Schuldspruchs nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 1 StR 371/22 Rn. 5 mwN). Der Abänderung des Schuldspruchs steht auch § 265 StPO nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Der dem geänderten Schuldvorwurf zu Grunde liegende Sachverhalt war im Übrigen bereits in der Anklage der Staatsanwaltschaft vom 30. Oktober 2024 geschildert.

Wie vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. Oktober 2025 bereits näher ausgeführt, handelt es sich bei den vom Landgericht ausgeurteilten Taten jeweils um andere Taten im prozessualen Sinn (§ 264 Abs. 1 StPO), so dass ein Verfahrenshindernis der doppelten Rechtshängigkeit in Bezug auf die weitere – noch nicht rechtskräftige – Verurteilung durch das Amtsgerichts T. vom 25. Juli 2023 wegen Besitzes von kinderpornografischen Inhalten in Tateinheit mit Besitz von jugendpornografischen Inhalten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten nicht besteht. Der gleichzeitige Besitz bewirkt nur dann eine Verknüpfung zu einer Tat, wenn nicht selbständige Verschaffenstaten festgestellt sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 – 3 StR 264/19 Rn. 23; vom 28. August 2018 – 5 StR 335/18 Rn. 3 und vom 10. Juli 2008 – 3 StR 215/08, BGHR StGB § 184b Konkurrenzen 1). Vorliegend sind die Verschaffenstaten für die selbst erstellten Aufnahmen bei den verfahrensgegenständlichen Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern – anders als für das aus dem Internet bezogene und als Besitztat vom Amtsgericht T. ausgeurteilte Material – als Herstellen gesondert festgestellt. Dass der Angeklagte insoweit wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Prozesshindernisses der Verjährung nicht nach § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB aF, sondern nur nach dem deshalb wiederauflebenden Besitztatbestand nach § 184b Abs. 3 StGB aF bestraft werden kann, ändert die konkurrenzrechtliche Bewertung nicht (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 3 StR 264/19 Rn. 23).

Jäger Fischer Richter am Bundesgerichtshof

Allgayer Welnhofer-Zeitler

Jäger

Fischer

Richter am BundesgerichtshofProf. Dr. Bärist erkrankt und dahergehindert zu signieren.

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