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2 StR 449/24 ECLI:DE:BGH:2024:211124B2STR449.24.0 KI-generiert

Cannabis trafficking conviction: requirement to cite the Consumer Cannabis Act in the operative part when applying the milder post-offense statutory provision

Geschäftsnummer 2 StR 449/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, modifying the conviction to correctly reflect the applicable law while upholding the overall sentence and costs allocation. The dispute arose from a trafficking case involving nine instances of non-quantity cannabis offenses, where the Landgericht Bonn had imposed individual sentences under the revised Consumer Cannabis Act (§ 34 KCanG) in the second legal proceeding but failed to explicitly state this statutory basis in the operative part of the judgment, despite having applied the milder provision compared to the previous BtMG framework. The BGH ordered the alteration of the conviction to specify that the sentences were based on § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG pursuant to § 2 Abs. 3 StGB, adhering to established principles for drafting convictions under the new cannabis regime, while dismissing the remainder of the appeal as the previously finalized sentences for five other counts remained in force. The decisive legal basis was the requirement for precise statutory citation in the tenor of a judgment when relying on a milder post-offense legal provision, combined with the principle that a defendant bears the costs of a legal remedy if the success is only marginal.

Legislator-Regeste

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Cannabis trafficking conviction: requirement to cite the Consumer Cannabis Act in the operative part when applying the milder post-offense statutory provision: Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes betreffend die Taten 1, 2, 8 und 9 der Urteilsgründe ohne Änderung des Schuldspruchs, nunmehr aber auf der Grundlage des nach § 2 Abs. 3 StGB gegenüber dem im ersten Rechtsgang angewandten § 29a Abs. 1 BtMG milderen § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG zu Einzelfreiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr Freiheitsstrafe und unter Einbeziehung der rechtskräftigen Einzelstrafen für die Taten 3 bis 7 der Urteilsgründe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und den rechtskräftigen Einziehungsausspruch deklaratorisch wiederholt.

Schlagwörter

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Drogenhandel mit Cannabis strafbare Handlung gesetzliche Voraussetzung Urteilsdispositiv Verbraucherrecht E-Justice

Zitierte Rechtsprechung

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5 StR 181/92
Mai 1992 – 5 StR 181/92, BGHR StGB § 2 Abs.
3 StR 427/24
Amendment of criminal conviction to remove superfluous quantity descriptors in cannabis trafficking and possession under the new Cannabis Act
3 StR 35/64
Dezember 1964 – 3 StR 35/64, BGHSt 20, 116, 121).
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14. Mai 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und des Handeltreibens mit Cannabis in vier Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, die sämtlich das Handeltreiben mit Cannabis betrafen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil mit Beschluss vom 30. März 2023 (2 StR 118/22, NStZ 2024, 156) ebenfalls noch vor Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes in den Einzelstrafaussprüchen zu den Taten 1, 2, 8 und 9 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben, die Einziehungsentscheidung um die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung für einen Teilbetrag ergänzt und die Sache im Umfang der Aufhebung unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes betreffend die Taten 1, 2, 8 und 9 der Urteilsgründe ohne Änderung des Schuldspruchs, nunmehr aber auf der Grundlage des nach § 2 Abs. 3 StGB gegenüber dem im ersten Rechtsgang angewandten § 29a Abs. 1 BtMG milderen § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG zu Einzelfreiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr Freiheitsstrafe und unter Einbeziehung der rechtskräftigen Einzelstrafen für die Taten 3 bis 7 der Urteilsgründe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und den rechtskräftigen Einziehungsausspruch deklaratorisch wiederholt.

Auf die mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten sind die Schuldsprüche betreffend die Taten 1, 2, 8 und 9 der Urteilsgründe nach Maßgabe der für die Fassung von Schuldsprüchen nach dem Konsumcannabisgesetz geltenden Grundsätze (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2024 – 2 StR 327/24, Rn. 3) so zu ändern, dass darin klar zum Ausdruck kommt, auf welches Gesetz das Landgericht den Strafausspruch (zutreffend, vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 1992 – 5 StR 181/92, BGHR StGB § 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 7, und vom 15. Oktober 2024 – 3 StR 427/24, Rn. 2) gegründet hat (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1964 – 3 StR 35/64, BGHSt 20, 116, 121). Im Übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Hinsichtlich der Taten 3 bis 7 der Urteilsgründe bleibt es bei den im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen und Einzelstrafaussprüchen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2024 – 1 StR 150/24, Rn. 3).

Angesichts des lediglich geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Menges Zeng Schmidt

Zimmermann Herold