Inadmissibility of hearing objection for lack of attorney representation and of judicial recusal motions as completely unsuitable
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Bundesgerichtshof (1st Civil Senate) rejected the applicant's hearing objection as inadmissible and dismissed his recusal motions against the presiding judge and the court clerk as manifestly inadmissible, placing the costs on the applicant. The dispute involved procedural challenges to a prior Senate order that had rejected the applicant's legal complaint as inadmissible and denied the appointment of a mandatory attorney, as well as personal jurisdictional objections against court personnel. The court held that the hearing objection was inadmissible regarding the complaint rejection due to the failure to act through an admitted attorney pursuant to the mandatory representation requirement (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO), and was otherwise inadmissible for lacking a specific allegation of violated legal hearing; the recusal motions were dismissed as completely unsuitable and abusive, permitting the full panel to rule without the recused judges, and a related data access claim under Art. 15 Abs. 1 GDPR was denied as directed against the wrong responsible entity.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 97 Abs. 1 ZPO; Inadmissibility of hearing objection for lack of attorney representation and of judicial recusal motions as completely unsuitable: Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass der Senat mit Beschluss vom 7. Januar 2026 seine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen hat, ist die Anhörungsrüge unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesen Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Februar 2025 - I ZB 63/24, juris Rn. 3 mwN).
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KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 7. Januar 2026 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. wird als unzulässig verworfen.
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen Justizangestellte H. wird als unzulässig verworfen.
[GRUENDE]
Die mit Schreiben vom 25. Januar 2026 eingelegten Rechtsbehelfe des Antragstellers haben keinen Erfolg.
I. Die Anhörungsrüge des Antragstellers ist unzulässig.
1. Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass der Senat mit Beschluss vom 7. Januar 2026 seine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen hat, ist die Anhörungsrüge unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesen Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Februar 2025 - I ZB 63/24, juris Rn. 3 mwN).
2. Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass der Senat mit Beschluss vom 7. Januar 2026 die Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens abgelehnt hat, unterliegt die Anhörungsrüge zwar nicht dem Anwaltszwang (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2025 - I ZB 63/24, juris Rn. 4 mwN). Sie ist jedoch unzulässig, weil der Antragsteller nicht dargelegt hat, aus welchen Umständen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben soll (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2025 - I ZB 63/24, juris Rn. 4 mwN).
II. Das Ablehnungsgesuch gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. ist offensichtlich unzulässig. Zur Entscheidung hierüber ist der Senat unter Mitwirkung des abgelehnten Richters berufen.
Ein völlig ungeeignetes oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist eindeutig unzulässig und kann entgegen § 45 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise durch den Spruchkörper in seiner regulären Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter beschieden werden. Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn seine Begründung von vornherein untauglich ist, eine Befangenheit aufzuzeigen, und für seine Verwerfung deshalb jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Februar 2025 - I ZB 63/24, juris Rn. 6 mwN). So liegt der Fall hier.
III. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen Justizangestellte H. ist nach den unter Ziffer II angeführten, für ein Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle entsprechend geltenden Maßstäben (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2025 - I ZB 63/24, juris Rn. 7 mwN) ebenfalls offensichtlich unzulässig.
IV. Der gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. geltend gemachte, auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO gestützte Auskunftsanspruch besteht nicht. Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten in Rede steht, richtet sich ein etwaiger Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO gegen die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidende Behördenleitung als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
VI. Mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Angelegenheit kann der Antragsteller nicht rechnen.
Koch Pohl Schmaltz
Odörfer Wille