Concurrent Possession vs. Acquisition Charges for Personal-Use Cannabis under the KCanG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice modified the conviction of the defendant in a Sachrüge appeal, correcting the charges of cannabis trading in two cases to include a concurrent charge of cannabis acquisition for one count and removing the concurrent possession charges, while upholding the four-year and three-month total custodial sentence and ordering the defendant to bear the appeal costs. The case concerned the proper legal characterization of the defendant's purchase and partial resale of cannabis under the new Cannabis Act (KCanG), specifically whether concurrent possession charges were appropriate alongside the primary trading offense when the defendant intended to sell 95% of the purchased quantity and consume the remainder. The decisive legal basis was the principle that possession has a catch-all character under the KCanG and is displaced by more specific trafficking offenses; consequently, for the larger quantity where the self-consumed amount exceeded the statutory thresholds for independent criminality (§ 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG), possession was replaced by the charge of acquisition, while for the smaller quantity, which fell below the thresholds for independent possession or acquisition liability (§ 34 Abs. 1 Nr. 1, 12 KCanG), no additional charge could be sustained.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO; Concurrent Possession vs. Acquisition Charges for Personal-Use Cannabis under the KCanG: aa) Betreffend die Tat B.II der Urteilsgründe war die Angeklagte neben dem Handelsdelikt (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) wegen Erwerbs von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 12 Buchst. a KCanG) schuldig zu sprechen. Denn die Umgangsform des Besitzes hat auch beim Konsumcannabisgesetz Auffangcharakter; sie wird von dem hier vorliegenden strafbewehrten Erwerb verdrängt (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2025 – 6 StR 470/24, Rn. 13; Beschlüsse vom 2. Oktober 2024 – 3 StR 296/24, Rn. 10; vom 11. Februar 2025 – 5 StR 574/24, Rn. 7).
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Juli 2025 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln, mit Handeltreiben mit Cannabis und mit Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sowie des Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Erwerb von Cannabis schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen „Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Besitz von mehr als 60 Gramm Cannabis“ und wegen „Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision der Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs.
a) Nach den Feststellungen kaufte und übernahm die Angeklagte bei den Taten B.I und B.II der Urteilsgründe Marihuana und Haschisch, um 95 Prozent hiervon gewinnbringend weiterzuverkaufen und den Rest von 25 Gramm (Tat B.I) sowie 250 Gramm (Tat B.II) selbst zu konsumieren.
b) Das Landgericht hat dies jeweils als Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz von Cannabis gewertet. Dies hält rechtlicher Überprüfung hinsichtlich der Besitzstrafbarkeit nicht stand.
aa) Betreffend die Tat B.II der Urteilsgründe war die Angeklagte neben dem Handelsdelikt (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) wegen Erwerbs von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 12 Buchst. a KCanG) schuldig zu sprechen. Denn die Umgangsform des Besitzes hat auch beim Konsumcannabisgesetz Auffangcharakter; sie wird von dem hier vorliegenden strafbewehrten Erwerb verdrängt (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2025 – 6 StR 470/24, Rn. 13; Beschlüsse vom 2. Oktober 2024 – 3 StR 296/24, Rn. 10; vom 11. Februar 2025 – 5 StR 574/24, Rn. 7).
bb) Bei der Tat B.I der Urteilsgründe scheidet ein Schuldspruch wegen Erwerbs oder Besitzes von Cannabis neben dem Handelsdelikt aus. Denn die Eigenkonsummenge von 25 Gramm Marihuana überschreitet für sich gesehen keine der die Strafbarkeit begründenden Grenzen von § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder b, Nr. 12 KCanG (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 2025 ‒ GSSt 1/24, NJW 2025, 2492 Rn. 12 ff., Rn. 18 ff.; vom 1. Juli 2025 ‒ 5 StR 204/25, Rn. 3; vom 24. Juli 2025 – 3 StR 586/24, Rn. 42).
c) Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO um. Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil die geständige Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
2. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung auf niedrigere Strafen erkannt hätte.
Bartel
RiBGH Wenske isterkrankt und dahergehindert zu signieren.
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Bartel
von Schmettau
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