Criminal adhesion declaratory judgment for future damages: mandatory justification of probability of subsequent immaterial damage and declaratory interest beyond unity of pain and suffering
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) dismissed the defendant's revision as largely unfounded but modified the judgment to delete the declaratory relief regarding future damages and dismissed the corresponding adhesion application. The defendant, convicted of rape in concurrence with intentional bodily injury and sentenced to four years and ten months in prison by the Regional Court of Berlin, challenged the conviction and the civil adhesion award. The Court held that while the award of €6,000 in pain and suffering was correct, the lower court erred in declaring a general duty to compensate for all future material and immaterial damages because it failed to provide the required reasoning on the probability of future damages not already covered by the unity of pain and suffering doctrine, nor did it adequately justify the declaratory interest under § 256 Abs. 1 ZPO. Consequently, the declaratory portion of the adhesion judgment was removed pursuant to § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO, leaving the defendant responsible for all procedural costs.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Criminal adhesion declaratory judgment for future damages: mandatory justification of probability of subsequent immaterial damage and declaratory interest beyond unity of pain and suffering: Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil der Vortrag den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt. Nachdem die Revision die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens rügt, wobei sich der Antrag insbesondere auf Divergenzen zwischen der Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung und ihren ursprünglichen Angaben bei der Polizei sowie einem polizeilichen Spur- und Sacherfassungsbericht stützt, hätte zum Inhalt zugehöriger Dokumente vorgetragen werden müssen. Das ist nicht geschehen. Die Rüge wäre auf der Grundlage des Revisionsvortrags aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen überdies unbegründet.
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KI-generiertVolltext
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. November 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Adhäsionsausspruch zu Ziffer 3 des Tenors entfällt und insoweit von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Sachrüge sowie eine Verfahrensbeanstandung gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil der Vortrag den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt. Nachdem die Revision die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens rügt, wobei sich der Antrag insbesondere auf Divergenzen zwischen der Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung und ihren ursprünglichen Angaben bei der Polizei sowie einem polizeilichen Spur- und Sacherfassungsbericht stützt, hätte zum Inhalt zugehöriger Dokumente vorgetragen werden müssen. Das ist nicht geschehen. Die Rüge wäre auf der Grundlage des Revisionsvortrags aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen überdies unbegründet.
2. Die aufgrund der Revisionsrechtfertigung veranlasste Überprüfung des Urteils hat zu Schuld- und Strafausspruch keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Adhäsionsentscheidung kann dagegen nicht in vollem Umfang bestehen bleiben.
Die Strafkammer hat der Adhäsionsklägerin rechtsfehlerfrei ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro nebst Zinsen zuerkannt. Zudem hat sie unter Ziffer 3 des Tenors festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsions- und Nebenklägerin alle infolge der zu ihrem Nachteil begangenen Tat erwachsenen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit sie nach dem 6. November 2023 (dem Tag der Urteilsverkündung) entstehen und nicht auf einen Träger der Sozialversicherungen übergehen.
Für die festgestellte Pflicht zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden fehlt es an der erforderlichen Begründung. So enthält das Urteil zur Wahrscheinlichkeit des zukünftigen Eintritts weiterer immaterieller Schäden der Adhäsionsklägerin keine Aussage. Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes sind von diesem zudem schon alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2021 – 6 StR 389/21 mwN). Es wären daher Darlegungen erforderlich gewesen zur Wahrscheinlichkeit anderer zukünftiger immaterieller Schäden als derjenigen, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes bereits in den Blick genommen wurden. Auch für die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle Schäden hätte es, nachdem sich dieser Anspruch hier nicht ohne Weiteres aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe erklärt, einer – gegebenenfalls kurzen – Begründung des hinreichenden Feststellungsinteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO) mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls bedurft, an der es hier ebenfalls fehlt (BGH, Beschlüsse vom 15. August 2023 – 5 StR 288/23; vom 22. Februar 2022 – 6 StR 643/21 mwN).
Der Adhäsionsausspruch hat daher insoweit unter Absehen einer Entscheidung über den zulässigen Feststellungsantrag zu entfallen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO).
3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels, den besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und den notwendigen Auslagen der Adhäsions- und Nebenklägerin zu belasten (§ 472 Abs. 1, § 472a Abs. 2 und § 473 Abs. 4 StPO).
Cirener Mosbacher Köhler
von Häfen Werner