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5 StR 295/24 ECLI:DE:BGH:2024:270824B5STR295.24.0 KI-generiert

Recodification of pre-existing cannabis dealing convictions under the Consumer Cannabis Act and remand for resentencing

Geschäftsnummer 5 StR 295/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, modifying the conviction to 29 counts of dealing in cannabis under the Consumer Cannabis Act (KCanG) and quashing the sentence portion of the Hamburg Regional Court's judgment, thereby remanding the case for new proceedings on sentencing while leaving the findings of fact and the confiscation order intact. The dispute concerned a conviction for 29 counts of commercial dealing in narcotics in not insignificant quantities, involving marijuana and hashish with THC contents of 10–15%, occurring between April and June 2020. The decisive legal basis was the entry into force of the KCanG on 1 April 2024, which the court applied ex post facto pursuant to § 2(3) of the Criminal Code; under this law, the dealing of cannabis is subject to milder sanctions than the former Narcotics Act, and the factors of "not insignificant quantity" and "commercial nature" now serve only as examples of particularly serious cases for sentencing purposes under § 34(3) KCanG, rather than defining the core offense element in the conviction.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO, § 265 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Recodification of pre-existing cannabis dealing convictions under the Consumer Cannabis Act and remand for resentencing: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 29 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelstrafzumessung strafbare Handlung Verbraucherrecht Drogenhandel mit Cannabis Auslegung von Urteilen E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Januar 2024

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis in 29 Fällen schuldig ist,

b) im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 29 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils führt zur Änderung des Schuldspruchs.

a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen des Landgerichts handelte der Angeklagte zwischen April und Juni 2020 in 26 Fällen mit Marihuana verschiedener Sorten sowie in drei Fällen mit Haschisch. Durch die Taten wollte er sich eine längerfristige, regelmäßige Erwerbsquelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen. Die gehandelten Mengen lagen überwiegend im einstelligen Kilogrammbereich und nicht unter einem Kilogramm; allein im Fall 6 der Urteilsgründe bestand die tatgegenständliche Menge aus lediglich 700 g Haschisch. Das Marihuana enthielt in 17 Fällen einen Wirkstoffgehalt von 15 Prozent und in neun Fällen einen solchen von 10 Prozent Tetrahydrocannabinol (THC); das gehandelte Haschisch besaß einen Wirkstoffgehalt von 15 Prozent THC.

b) Der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 29 Fällen kann keinen Bestand haben. Denn am 1. April 2024 ist das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) in Kraft getreten (BGBl. I 2024 Nr. 109), was der Senat nach § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen hat; nach der Neuregelung unterfällt der Umgang mit Cannabis dem hier – auch wegen gewerbsmäßigen Handelns (§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG) – milderen Konsumcannabisgesetz (BGH, Beschluss vom 24. April 2024 – 5 StR 136/24). Das vom Landgericht festgestellte Tatgeschehen ist nunmehr als Handeltreiben mit Cannabis (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) in 29 Fällen zu würdigen. Dass sich die Taten auf Cannabis in nicht geringer Menge bezogen, stellt – ebenso wie die festgestellte Gewerbsmäßigkeit – lediglich ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall dar (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 4 KCanG). Eine solche Strafzumessungsregel findet im Schuldspruch keinen Ausdruck (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24).

Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO um. Die Regelung des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

2. Dies entzieht dem Strafausspruch die Grundlage. Die Einziehungsentscheidung ist davon nicht betroffen. Die Feststellungen sind ebenfalls rechtsfehlerfrei und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

Cirener Gericke Mosbacher

von Häfen Werner