Inadmissibility of renewed recusal motion for lack of objective bias evidence; rejection of hearing complaint and cost objection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH) dismissed all procedural challenges filed by the defendant, upholding the prior court's decision. The defendant had lodged a renewed motion for the recusal of a judge, an application for correction of the previous order’s findings, and a “hearing complaint” (Anhörungsrüge) against a prior BGH order that had dismissed an initial recusal motion and rejected an objection to the assessment of litigation costs. The recusal motion was dismissed as manifestly inadmissible because the defendant failed to articulate objective reasons giving rise to a legitimate fear of bias, rendering a request for the judge’s internal statement unnecessary. The hearing complaint was rejected as unfounded, as the court had already comprehensively examined and dismissed the defendant’s arguments. The request to correct the “statement of facts” was denied because orders resolving cost objections under the Court Costs Act (GKG) do not contain a formal statement of facts suitable for correction under the Rules of Civil Procedure. The entire proceedings were declared fee-free.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 66 GKG; Inadmissibility of renewed recusal motion for lack of objective bias evidence; rejection of hearing complaint and cost objection: Die Anhörungsrüge ist - ungeachtet der Frage der rechtzeitigen Einlegung (§ 69a Abs. 2 Satz 1 GKG) - jedenfalls unbegründet, weil der Senat in dem Beschluss vom 28. Oktober 2025 das Vorbringen des Beklagten umfassend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet hat.
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KI-generiertVolltext
Das erneute Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Böhm wird als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Beklagten, den Tatbestand des Senatsbeschlusses vom 28. Oktober 2025 zu berichtigen, wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
I. Das erneute Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die im Tenor bezeichnete Richterin ist offensichtlich unzulässig und deshalb von der abgelehnten Richterin zu verwerfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 2024 - VIII ZA 14/23, juris Rn. 1; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, juris Rn. 1 mwN).
Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 Rn. 2; 159, 147 Rn. 2; Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, juris Rn. 2; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, aaO Rn. 2). So verhält es sich hier. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt des Beklagten bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu erwecken, die abgelehnte Richterin hätte der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden, sind auch mit der erneuten Eingabe des Beklagten weder aufgezeigt noch sonst erkennbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, aaO; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, aaO). Der Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin bedarf es insoweit nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24; aaO; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, aaO).
II. Der Senat hat durch Beschluss vom 28. Oktober 2025 das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Böhm als unzulässig verworfen und den als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 24. September 2025 (Kassenzeichen 780025133668) auszulegenden Antrag des Beklagten auf Niederschlagung der Kosten für das Revisionsverfahren zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Anhörungsrüge.
Die Anhörungsrüge ist - ungeachtet der Frage der rechtzeitigen Einlegung (§ 69a Abs. 2 Satz 1 GKG) - jedenfalls unbegründet, weil der Senat in dem Beschluss vom 28. Oktober 2025 das Vorbringen des Beklagten umfassend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet hat.
III. Der Antrag des Beklagten, den Tatbestand des Senatsbeschlusses vom 28. Oktober 2025 zu berichtigen, bleibt ohne Erfolg. Abgesehen davon, dass ein Beschluss, mit dem über eine Erinnerung nach § 66 GKG entschieden wird, keinen Tatbestand im Sinne der Zivilprozessordnung enthält, sondern lediglich eine kurze Begründung (vgl. Zimmermann in Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 6. Aufl., § 66 GKG Rn. 43), ist diese vorliegend in Bezug auf die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen weder unrichtig noch unvollständig.
IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (BGH, Beschlüsse vom 3. November 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 5; vom 15. August 2023 - I ZB 22/23, juris Rn. 5; jeweils mwN). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG).
Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit, die keine neuen Gesichtspunkte enthalten, kann der Beklagte nicht rechnen.
Dr. Böhm