Inadmissible recusal motion due to lack of objective impartiality grounds and rejection of hearing complaint and factual correction request
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Eighth Civil Senate of the Federal Court of Justice dismissed the plaintiff's renewed recusal motion against a judge as inadmissible, rejected his hearing complaint against a prior Senate order, and denied his request to correct the facts in that order, leaving the underlying recusal rejection and the rejection of the cost objection in force. The dispute concerned a procedural challenge where the plaintiff alleged bias to disqualify a judge and simultaneously sought to contest the court fees levied for a legal complaint proceeding. The court held that the recusal application was manifestly inadmissible because it lacked objective grounds to suggest a lack of impartiality, the hearing complaint was unfounded as the prior decision comprehensively examined the plaintiff's arguments, and the request for factual correction was inappropriate for a cost-related order under the Court Costs Act that does not contain a formal statement of facts; the proceedings were noted as fee-free with no reimbursement for out-of-court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 66 GKG; Inadmissible recusal motion due to lack of objective impartiality grounds and rejection of hearing complaint and factual correction request: Die Anhörungsrüge ist - ungeachtet der Frage der rechtzeitigen Einlegung (§ 69a Abs. 2 Satz 1 GKG) - jedenfalls unbegründet, weil der Senat in dem Beschluss vom 28. Oktober 2025 das Vorbringen des Klägers umfassend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet hat.
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KI-generiertVolltext
Das erneute Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Böhm wird als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers, den Tatbestand des Senatsbeschlusses vom 28. Oktober 2025 zu berichtigen, wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
I. Das erneute Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die im Tenor bezeichnete Richterin ist offensichtlich unzulässig und deshalb von der abgelehnten Richterin zu verwerfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 2024 - VIII ZA 14/23, juris Rn. 1; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, juris Rn. 1 mwN).
Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 Rn. 2; 159, 147 Rn. 2; Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, juris Rn. 2; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, aaO Rn. 2). So verhält es sich hier. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt des Klägers bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu erwecken, die abgelehnte Richterin hätte der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden, sind auch mit der erneuten Eingabe des Klägers weder aufgezeigt noch sonst erkennbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, aaO; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, aaO). Der Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin bedarf es insoweit nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24; aaO; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, aaO).
II. Der Senat hat durch Beschluss vom 28. Oktober 2025 das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Böhm als unzulässig verworfen und den als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 28. Juli 2025 (Kassenzeichen 780025126837) auszulegenden Antrag des Klägers auf Niederschlagung der Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Anhörungsrüge.
Die Anhörungsrüge ist - ungeachtet der Frage der rechtzeitigen Einlegung (§ 69a Abs. 2 Satz 1 GKG) - jedenfalls unbegründet, weil der Senat in dem Beschluss vom 28. Oktober 2025 das Vorbringen des Klägers umfassend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet hat.
III. Der Antrag des Klägers, den Tatbestand des Senatsbeschlusses vom 28. Oktober 2025 zu berichtigen, bleibt ohne Erfolg. Abgesehen davon, dass ein Beschluss, mit dem über eine Erinnerung nach § 66 GKG entschieden wird, keinen Tatbestand im Sinne der Zivilprozessordnung enthält, sondern lediglich eine kurze Begründung (vgl. Zimmermann in Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 6. Aufl., § 66 GKG Rn. 43), ist diese vorliegend in Bezug auf die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen weder unrichtig noch unvollständig.
IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (BGH, Beschlüsse vom 3. November 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 5; vom 15. August 2023 - I ZB 22/23, juris Rn. 5; jeweils mwN). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG).
Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit, die keine neuen Gesichtspunkte enthalten, kann der Kläger nicht rechnen.
Dr. Böhm