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VIa ZR 402/23 ECLI:DE:BGH:2026:110226UVIAZR402.23.0 KI-generiert

Liability for unlawful defeat devices under § 823 Abs. 2 BGB via EG-FGV for difference damages

Geschäftsnummer VIa ZR 402/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) reversed the lower courts' dismissal of the plaintiff's claim and remanded the case for new proceedings, ruling that the plaintiff's arguments regarding temperature ranges and emission control efficacy were not speculative. The dispute concerned a consumer's claim for damages and rescission of a contract for a diesel vehicle equipped with an unlawful defeat device, where the appellate court had previously rejected liability under both tortious interference (§ 826 BGB) and statutory tort law (§ 823 Abs. 2 BGB) without considering the latter. The BGH held that while liability under § 826 BGB was correctly denied, the lower courts erred by failing to assess liability under § 823 Abs. 2 BGB in conjunction with §§ 6, 27 EG-FGV (the German Emission Control Regulations), which protect vehicle purchasers from acquiring non-compliant vehicles. The remand instructs the appellate court to apply established principles from prior BGH jurisprudence, give the plaintiff the opportunity to quantify the difference in value (Differenzschaden), and determine whether the manufacturer's negligent installation of the defeat device caused a loss of value distinct from the "full" damages for which the plaintiff was correctly denied.

Legislator-Regeste

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§ 564 Satz 1 ZPO, § 823 Abs. 2 BGB; Liability for unlawful defeat devices under § 823 Abs. 2 BGB via EG-FGV for difference damages: Der Klägerin stünden keine Schadensersatzansprüche gemäß §§ 826, 31 BGB zu. Der unter Beweis gestellte Vortrag der Klägerin, wonach die Abgasreinigung nur zwischen 20 °C und 30 °C funktioniere, sei in keiner Weise konkretisiert oder durch Fakten unterstützt, so dass er offensichtlich vom konkreten Fahrzeug unabhängig "ins Blaue" hinein erfolgt sei. Vor diesem Hintergrund bestehe auch unabhängig von der vor dem Europäischen Gerichtshof im Verfahren C-100/21 anhängigen Frage, ob der Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung einen Verstoß gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB beinhalte, kein Anspruch nach dieser Norm.

Schlagwörter

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Haftung aus unerlaubter Handlung Verbraucherrecht E-Justice Streitwert Differenzgeschäft Vertragsverletzungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. März 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 25.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb im Dezember 2016 einen VW Golf VII 2,0 TDI, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 288 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgestattet ist.

Die Klägerin hat die Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie die Feststellung des Annahmeverzugs und die Zahlung von außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Berufungsanträge weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Klägerin stünden keine Schadensersatzansprüche gemäß §§ 826, 31 BGB zu. Der unter Beweis gestellte Vortrag der Klägerin, wonach die Abgasreinigung nur zwischen 20 °C und 30 °C funktioniere, sei in keiner Weise konkretisiert oder durch Fakten unterstützt, so dass er offensichtlich vom konkreten Fahrzeug unabhängig "ins Blaue" hinein erfolgt sei. Vor diesem Hintergrund bestehe auch unabhängig von der vor dem Europäischen Gerichtshof im Verfahren C-100/21 anhängigen Frage, ob der Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung einen Verstoß gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB beinhalte, kein Anspruch nach dieser Norm.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht erwogen hat. Wie der Senat nach Erlass des angegriffenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

a) Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

b) Revisionsrechtlich ist zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV erfüllt sind. Insbesondere scheitert ein Anspruch auf den Differenzschaden nicht daran, dass der klägerische Vortrag zu den Temperaturbereichen der reduzierten Abgasrückführung und zur Überschreitung der maßgeblichen Grenzwerte im üblichen Fahrbetrieb als unbeachtlicher Vortrag ins Blaue hinein zu bewerten ist.

Nach den insoweit geltenden Grundsätzen ist weder der Vortrag der Klägerin zum Temperaturbereich, in dem die Abgasrückführung reduziert wird, noch zur Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems ins Blaue hinein gehalten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2024 - VIa ZR 347/22, juris Rn. 13 ff.).

III. Die angefochtene Entscheidung ist demnach aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es der Klägerin Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen

C. Fischer Katzenstein F. Schmidt

Ostwaldt Pastohr