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VIa ZR 1569/22 ECLI:DE:BGH:2026:110226UVIAZR1569.22.0 KI-generiert

Tort liability for unlawful defeat device under § 823(2) BGB in conjunction with §§ 6, 27 EG-FGV as protective statutes

Geschäftsnummer VIa ZR 1569/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Cassation (BGH) reversed the appellate court's judgment and remanded the case for new proceedings, ruling in favor of the plaintiff car owner on the key legal issue. The dispute involved a claim for damages based on the installation of an unlawful defeat device in a Euro 6 diesel vehicle, which had been previously rejected on the merits by the lower courts. While the BGH upheld the lower court's dismissal of the tort claim under § 826 BGB, it decisively held that § 6 and § 27 of the Act on the Implementation of the EU Framework Directive on Vehicle Approval (EG-FGV) function as protective statutes under § 823 para. 2 BGB, thereby establishing a potential tortious liability for the difference in value caused by the defect. The plaintiff prevailed on the point that the manufacturer can be liable for fault-based violations of these regulatory standards, with the appellate court instructed to assess the specific "difference damage" and factual fault.

Legislator-Regeste

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§ 823 Abs. 2 BGB; Tort liability for unlawful defeat device under § 823(2) BGB in conjunction with §§ 6, 27 EG-FGV as protective statutes: Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB, da es an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Beklagten durch das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Motors fehle. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstelle, in seinem Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines ʺThermofenstersʺ verbaut, reiche dies nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein objektiv sittenwidriges Gepräge zu geben. Eine die arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden indizierende Prüfstanderkennung könne dem Vortrag des Klägers nicht entnommen werden. Ebenso fehle es an dem erforderlichen Schädigungsvorsatz der Beklagten.

Schlagwörter

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Haftung aus unerlaubter Handlung Richtlinie Streitwert Vertragsverletzungsklage Verletzung von Sicherheitsbestimmungen culpa in contrahendo

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für die Revision wird auf bis 65.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im März 2016 einen von der Beklagten hergestellten BMW xDrive 35d, der mit einem Motor aus der Baureihe N 57 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgestattet ist.

Die zuletzt auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB, da es an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Beklagten durch das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Motors fehle. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstelle, in seinem Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines ʺThermofenstersʺ verbaut, reiche dies nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein objektiv sittenwidriges Gepräge zu geben. Eine die arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden indizierende Prüfstanderkennung könne dem Vortrag des Klägers nicht entnommen werden. Ebenso fehle es an dem erforderlichen Schädigungsvorsatz der Beklagten.

Die Beklagte hafte auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6, 27 EG-FGV oder den Normen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Das Interesse des Klägers, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Schutzbereich dieser Bestimmungen.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angegriffenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Die Berufungsentscheidung ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenz-schaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

C. Fischer Katzenstein F. Schmidt

Ostwaldt Pastohr