Unity of offenses in criminal concurrence: reclassification of multiple acts into a single offense impacting aggregate sentencing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice partially granted the defendants' appeals, modifying the guilty verdicts from concurrence to unity of offenses (Tateinheit) between dangerous bodily harm and coercion, and remanding the case for resentencing on penalties, while rejecting the prosecution's request to leave the aggregate sentences unchanged. The dispute concerned the legal assessment of multiple acts by the defendants resulting in convictions for dangerous bodily harm, coercion, and intentional bodily harm; the Court determined that the defendants' actions constituted a single, unified act under a natural interpretation, thereby legally merging the dangerous bodily harm and coercion charges. Relying on § 354(1) and § 265 of the Code of Criminal Procedure, the Court found that the lower court's failure to apply the unity of offenses constituted a legal error that necessitated the vacatur of the specific sentences and the aggregate sentences, as maintaining the individual sentences for coercion alongside the dangerous bodily harm sentences would result in disproportionate aggregate punishment exceeding statutory limits under § 54 and § 39 of the Criminal Code.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 265 StPO, § 39 StGB, § 353 Abs. 2 StPO; Unity of offenses in criminal concurrence: reclassification of multiple acts into a single offense impacting aggregate sentencing: Die konkurrenzrechtliche Bewertung des Falls II.1. der Urteilsgründe hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das gesamte Tätigwerden der Angeklagten stellt sich aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts ausgeführten Gründen bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches zusammengefasstes Tun dar. Der Senat hat die Schuldsprüche entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf Tateinheit zwischen gefährlicher Körperverletzung und Nötigung umgestellt. § 265 StPO steht der Änderung nicht entgegen, da sich die Angeklagten nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Januar 2024, soweit es sie betrifft,
a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass die Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und der Körperverletzung schuldig sind, und
b) in den jeweiligen Einzelstrafaussprüchen für die beiden Taten aus Fall II.1. der Urteilsgründe und in den Gesamtstrafenaussprüchen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen „gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Nötigung“ und mit „vorsätzlicher“ Körperverletzung verurteilt. Gegen den Angeklagten V. hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten (Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und zehn Monaten, acht Monaten und einem Jahr und zwei Monaten), gegen den Angeklagten A. von zwei Jahren und neun Monaten (Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren, neun Monaten und zehn Monaten) verhängt. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten erzielen jeweils den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet.
1. Die konkurrenzrechtliche Bewertung des Falls II.1. der Urteilsgründe hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das gesamte Tätigwerden der Angeklagten stellt sich aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts ausgeführten Gründen bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches zusammengefasstes Tun dar. Der Senat hat die Schuldsprüche entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf Tateinheit zwischen gefährlicher Körperverletzung und Nötigung umgestellt. § 265 StPO steht der Änderung nicht entgegen, da sich die Angeklagten nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.
2. Dem Antrag des Generalbundesanwalts, unter Entfall der wegen der Nötigung verhängten Einzelstrafen von acht Monaten (V. ) bzw. neun Monaten (A. ) die Gesamtstrafen bestehen zu lassen, vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar ist eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei unverändertem Schuldumfang kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung (vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. März 2024 – 2 StR 7/24, Rn. 6). Die Aufrechterhaltung der verbleibenden, jeweils wegen der gefährlichen Körperverletzung verhängten Einzelstrafen im Fall II.1. der Urteilsgründe und der beiden Gesamtstrafen würde jedoch hier zu mit den Regeln der Gesamtstrafenbildung jedenfalls ohne nähere Begründung nicht vereinbar starken Erhöhungen der Einsatzstrafen führen, im Falle des Angeklagten A. bis auf das gesetzliche Höchstmaß der Gesamtfreiheitsstrafe nach § 54 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 39 StGB. Die Sache bedarf deshalb einer ausgewogenen erneuten Bemessung der Einzelstrafen im Fall II.1. der Urteilsgründe und der Gesamtstrafen.
3. Da die getroffenen Feststellungen vom Rechtsfehler nicht betroffen sind, können sie bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann, wie stets, ergänzende Feststellungen treffen, sofern sie den bisher getroffenen nicht widersprechen.
Menges Meyberg Grube
Lutz Zimmermann