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6 StR 404/25 ECLI:DE:BGH:2026:070126B6STR404.25.1 KI-generiert

Confiscation of criminal proceeds versus means of committing the offense in banditry-based cannabis dealing

Geschäftsnummer 6 StR 404/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially allowed the defendant's appeal, modifying the conviction to aid and abetting banditry-based cannabis dealing in four cases instead of principal offender, quashing the corresponding individual sentences and total sentence for remand to a different panel, reducing the confiscation of criminal proceeds to 1,600 EUR, and dismissing the order to confiscate 16,000 EUR in secured cash; the broader appeal was rejected. The dispute arose from a land court conviction for banditry-based cannabis dealing and drug trafficking in large quantities, where the defendant challenged the legal classification of his role and the calculation and basis of confiscation orders. The BGH held that the defendant’s conduct constituted mere assistance rather than principal participation, necessitating a re-sentencing under the principle of in dubio pro reo and new deliberation while retaining existing factual findings. Regarding confiscation, the court corrected an arithmetic error in calculating proceeds and ruled that the secured cash constituted a means of committing the crime (*Tatmittel*) rather than criminal proceeds (*Tatertrag*), and further denied confiscation under Section 74(3) StGB because the funds did not belong to the defendant.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO, § 353 Abs. 2 StPO, § 73 StGB; Confiscation of criminal proceeds versus means of committing the offense in banditry-based cannabis dealing: The dispute arose from a land court conviction for banditry-based cannabis dealing and drug trafficking in large quantities, where the defendant challenged the legal classification of his role and the calculation and basis of confiscation orders. The BGH held that the defendant’s conduct constituted mere assistance rather than principal participation, necessitating a re-sentencing under the principle of in dubio pro reo and new deliberation while retaining existing factual findings. Regarding confiscation, the court corrected an arithmetic error in calculating proceeds and ruled that the secured cash constituted a means of committing the crime (*Tatmittel*) rather than criminal proceeds (*Tatertrag*), and further denied confiscation under Section 74(3) StGB because the funds did not belong to the defendant.

Schlagwörter

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Deliktsgut Drogenhandel mit Cannabis Akzessorietät der Haftung Strafzumessung unrechtmässiger Betäubungsmittelbesitz Beschlagnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Cited as the basis for the partial success of the revision, leading to the modification and quashing of the lower court's judgment.

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 22. April 2025

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis in vier Fällen und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis und mit Besitz von Betäubungsmitteln schuldig ist,

b) in den Aussprüchen über die Strafen in den Fällen III.1 bis III.4 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch unter Aufrechterhaltung der jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

c) im Ausspruch über die Einziehung

aa) dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.600 Euro angeordnet ist; die darüber hinausgehende Einziehung des Wertes von Taterträgen entfällt,

bb) aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten die Einziehung der am 11. September 2024 sichergestellten 16.000 Euro angeordnet wurde; diese Anordnung entfällt.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in vier Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge und mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch wegen bandenmäßigem Handeltreiben mit Cannabis in den Fällen III.1 bis III.4 der Urteilsgründe hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat die vom Angeklagten als Bandenmitglied erbrachten Tatbeiträge in den Fällen III.1 bis III.4 der Urteilsgründe zutreffend als bloße „Gehilfentätigkeiten“ gewertet. Dies steht einem Schuldspruch wegen täterschaftlicher Verwirklichung des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis entgegen; der Angeklagte ist vielmehr jeweils der Beihilfe hierzu schuldig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juni 2025 – 2 StR 557/24, Rn. 8; vom 1. April 2025 – 1 StR 436/24, Rn. 2; vom 9. November 2023 – 4 StR 74/23, Rn. 8).

Der Senat ändert den Schuldspruch betreffend die Fälle III.1 bis III.4 der Urteilsgründe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis. Die Vorschrift des § 265 StPO steht unter den hier gegebenen Umständen nicht entgegen.

2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Aussprüche über die Strafen in den Fällen III.1 bis III.4 und über die Gesamtstrafe. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugrundeliegenden Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bestehenden nicht widersprechen.

3. Die Einziehungsentscheidung weist sachlich-rechtliche Fehler auf.

a) Bei der Berechnung des Wertes der Erträge aus den Fällen III.1 bis III.3 ist dem Landgericht – wie in den Urteilsgründen offengelegt – ein Additionsfehler zu Lasten des Angeklagten unterlaufen. Die Summe beträgt lediglich 1.600 Euro.

b) Die Voraussetzungen für die Einziehung des im Fall III.4 sichergestellten Bargeldes liegen nicht vor. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:

„Das Landgericht hat die Einziehung auf § 73 StGB gestützt (UA S. 29). Da es sich bei den 16.000 Euro um einen Geldbetrag handelt, den der Angeklagte zum Ankauf von Marihuana erhalten hat (UA S. 6 f.), handelte es sich nicht um einen Tatertrag, sondern um ein Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte hat durch den Erhalt des ihm vorab zur Verfügung gestellten Kaufgeldes nichts „für“ oder „durch“ die Tat erlangt (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 7. Mai 2025 – 2 StR 112/25, juris Rn. 3 m. w. N.).

Einer Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB steht jedoch die Vorschrift des § 74 Abs. 3 StGB entgegen, da das Geld nicht dem Angeklagten gehörte.“

Dem schließt sich der Senat an.

c) Der Senat nimmt die demnach erforderlichen Korrekturen der Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst vor.

Bartel

RiBGH Wenske isterkrankt und deshalbgehindert zu signieren.

Fritsche

Bartel

von Schmettau

Dietsch