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2 StR 270/24 ECLI:DE:BGH:2024:140824B2STR270.24.0 KI-generiert

Liability for victim's attorney fees despite formal defect in joinder declaration: Validity of court-appointed legal aid costs under §§ 406h, 397a, and 472(3) StPO.

Geschäftsnummer 2 StR 270/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Procedure dismissed the defendant’s appeal against conviction as unfounded and rejected his interlocutory complaint against the costs order, effectively upholding the lower court’s judgment and ordering the defendant to bear the procedural costs as well as the necessary expenses of the victim’s appointed legal representative. The dispute centered on the validity of a *Nebenklage* (joinder as civil party) filed by the victim’s attorney via fax rather than as an electronic document, which constituted a formal defect, and the resulting obligation to reimburse the costs associated with the court-appointed legal aid counsel (*Verletztenbeistand*) appointed under specific protective statutes. The decisive legal basis established that despite the invalid joinder declaration, the appointment of a representative under §§ 406h and 397a StPO triggers the defendant’s liability for the representative’s necessary expenses under § 472 Abs. 3 Satz 1 StPO, regardless of the procedural irregularity in the initial filing.

Legislator-Regeste

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Liability for victim's attorney fees despite formal defect in joinder declaration: Validity of court-appointed legal aid costs under §§ 406h, 397a, and 472(3) StPO: Im Umfang seiner Verurteilung hat der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und die der Nebenklageberechtigten für den Verletztenbeistand entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Schlagwörter

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Parteientschädigung des Rechtsanwalts Kostenauflage Einreichung einer Strafanzeige unentgeltliche Rechtsverbeiständung Verpflichtungsgrund Zivilurteil

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen Kostenentscheidung; Kostentragung bei Bestellung eines Beistands für Nebenklägerin

[TENOR]

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 14. September 2023 wird als unbegründet verworfen.

2. Seine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Kostenentscheidung unter Nr. 2 Satz 1 wie folgt lautet:

Im Umfang seiner Verurteilung hat der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und die der Nebenklageberechtigten für den Verletztenbeistand entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die der Nebenklageberechtigten dadurch für den Verletztenbeistand entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

1. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.

2. Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts hat im Ergebnis keinen Erfolg. Zwar mangelt es – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. Juni 2024 zutreffend ausführt – an einer wirksamen Anschlusserklärung der Geschädigten als Nebenklägerin, da jene gemäß § 396 Abs. 1 Satz 1, § 32d Satz 1 und 2 StPO im Falle der Einreichung durch einen Rechtsanwalt als elektronisches Dokument hätte übermittelt werden müssen. Der Vertreter der Geschädigten hat eine Anschlusserklärung am 3. August 2022 lediglich per Fax eingereicht. Bestellt ein Gericht aber – wie vorliegend mit Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 26. August 2022 – der zum Anschluss als Nebenklägerin Berechtigten einen Rechtsanwalt als Beistand gemäß § 406h in Verbindung mit § 397a Abs. 1 StPO, so hat der Angeklagte als Verurteilter gemäß § 472 Abs. 3 Satz 1 StPO auch die notwendigen Auslagen zu tragen, die in Wahrnehmung der Befugnisse nach § 406h entstanden sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2008 – 1 StR 497/08, BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 2 Auslagenerstattung 1, und vom 28. März 2023 – 2 StR 33/23).

Zeng Appl Meyberg

Lutz Herold