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2 ARs 29/25 ECLI:DE:BGH:2025:280125B2ARS29.25.0 KI-generiert

Consolidation of parallel criminal proceedings for comprehensive trial via § 4(2) StPO

Geschäftsnummer 2 ARs 29/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) ordered the consolidation of a pending criminal proceeding for dangerous bodily injury at the local court into a broader securing and criminal trial at the regional court, with all parties and the public prosecutor's office consenting to the transfer. The dispute involved a procedural request to join a lower-level case against the same defendant into an ongoing higher-level trial to ensure comprehensive clarification and judgment. The decisive legal basis for the court's jurisdiction and the mandatory consolidation was § 4 Abs. 2 StPO (jurisdiction for consolidation of proceedings across different jurisdictions) and §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 3 StPO, which mandated joining the cases as it served the interest of efficient and complete judicial proceedings.

Legislator-Regeste

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Consolidation of parallel criminal proceedings for comprehensive trial via § 4(2) StPO: Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 StPO zuständig. Das bei dem Amtsgericht Norderstedt rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 StPO zu dem beim Landgericht Hamburg geführten Verfahren zu verbinden, weil die Verbindung im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich ist.

Schlagwörter

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prozessleitende Verfügungen hängiges Verfahren Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen Strafverfahren E-Justice Einheit des Verfahrens
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Volltext

Das Verfahren 74 Ds 568 Js 46635/21, rechtshängig beim Amtsgericht Norderstedt, wird zu dem bei dem Landgericht Hamburg rechtshängigen Verfahren 631 KLs 20/24 verbunden.

[GRUENDE]

Bei dem Landgericht Hamburg wird gegen R. bereits in einem Sicherungs- und Strafverfahren verhandelt. Parallel dazu ist beim Amtsgericht Norderstedt ein Strafverfahren gegen R. wegen gefährlicher Körperverletzung rechtshängig. In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Hamburg am 16. Januar 2025 haben sich sämtliche Verfahrensbeteiligte mit einer nachträglichen Verbindung des bei dem Amtsgericht Norderstedt rechtshängigen Verfahrens zu dem beim Landgericht Hamburg geführten Verfahren einverstanden erklärt. Auch die Staatsanwaltschaft Kiel hat einer Abgabe und Verbindung zugestimmt.

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 StPO zuständig. Das bei dem Amtsgericht Norderstedt rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 StPO zu dem beim Landgericht Hamburg geführten Verfahren zu verbinden, weil die Verbindung im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich ist.

Menges Appl Zeng

Grube Schmidt