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2 StR 222/23 ECLI:DE:BGH:2024:170724B2STR222.23.0 KI-generiert

Conviction amendment due to prosecution limitation of concurrent bodily injury in sexual abuse case

Geschäftsnummer 2 StR 222/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendant's revision as largely unfounded, ordering only a correction to the conviction which now records four counts of severe sexual abuse of children, including two in concurrence with sexual abuse of defenseless persons, thereby removing the previously included count of bodily injury; the defendant prevails on the specific issue of the bodily injury charge but is ordered to bear all costs and necessary expenses. The dispute concerned a criminal appeal against a sentence of four years and ten months for sexual offenses committed between 2006 and 2013, where the defendant challenged the procedural validity and legal assessment of the charges. The decisive legal basis for the correction was the statutory limitation of prosecution (Verfolgungsverjährung) under §§ 78, 78b StGB, which barred the concurrent bodily injury charge committed in 2006, as § 223 StGB is not covered by the victim-dependent suspension of limitation periods in § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB; however, the court upheld the sentencing despite the procedural bar, noting that the unlawful act could still be considered as a sentencing factor with reduced weight.

Legislator-Regeste

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§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 473 Abs. 1 und 4 StPO; Conviction amendment due to prosecution limitation of concurrent bodily injury in sexual abuse case: The dispute concerned a criminal appeal against a sentence of four years and ten months for sexual offenses committed between 2006 and 2013, where the defendant challenged the procedural validity and legal assessment of the charges. The decisive legal basis for the correction was the statutory limitation of prosecution (Verfolgungsverjährung) under §§ 78, 78b StGB, which barred the concurrent bodily injury charge committed in 2006, as § 223 StGB is not covered by the victim-dependent suspension of limitation periods in § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB; however, the court upheld the sentencing despite the procedural bar, noting that the unlawful act could still be considered as a sentencing factor with reduced weight.

Schlagwörter

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Sexualdelikten Revision des Strafurteils Strafregister Fristen gesetzliche Grundlage fahrlässige Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHSt 18, 274
1 StGB) vom frühestmöglichen Tatzeitpunkt auszugehen (BGHSt 18, 274), mithin dem zehnten Geburtstag des Geschädigten am 9.
2 StR 430/21
März 2022 – 2 StR 430/21 Rn.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 473 Abs. 1 und 4 StPO

Cited in the dispositive to order the defendant to bear the costs of the legal remedy and the necessary expenses of the victims.

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. September 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch dahingehend geändert wird, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern V. , S. und J. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch widerstandsunfähiger Personen und in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt.

Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs, im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die Verfahrensrügen versagen aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts.

2. Der Schuldspruch bedarf zu Fall 6 der Anklage der Korrektur. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

„Hinsichtlich der im Fall 6 der Anklageschrift von dem Angeklagten tateinheitlich zu dem schweren sexuellen Missbrauch begangenen Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers J. […] liegt das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung vor. Nach den Feststellungen wurde die Tat zu einem nicht mehr genauer bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2006 begangen, als der am 9. April 1996 geborene Geschädigte J. „zehn oder elf Jahre alt“ war […]. Zu Gunsten des Angeklagten ist für den Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB i.V.m. § 223 Abs. 1 StGB) vom frühestmöglichen Tatzeitpunkt auszugehen (BGHSt 18, 274), mithin dem zehnten Geburtstag des Geschädigten am 9. April 2006. Damit war Verjährung der tateinheitlich begangenen Körperverletzung am 8. April 2011, 24.00 Uhr eingetreten. Eine Unterbrechung der Verjährung hat vor deren Eintritt nicht stattgefunden. Auch hat die Verjährung der tateinheitlich begangenen Körperverletzung nicht nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB geruht, da § 223 StGB nicht von den opferbezogenen Ruhensgründen des Abs. 1 Nr. 1 erfasst wird.“

3. Darüber hinaus hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.

a) Soweit der Senat den Teilfreispruch des Angeklagten mit Urteil vom heutigen Tag aufgehoben hat, weil das Landgericht zu hohe Anforderungen an seine Überzeugungsbildung mit Blick auf die Tatkonkretisierung gestellt hat, ist dies ohne Einfluss auf die auch im Übrigen rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung in den zur Aburteilung gelangten Fällen.

b) Auch der Strafausspruch hat Bestand. Zwar hat das Landgericht zu Fall 6 der Anklage die tateinheitliche Verwirklichung der Körperverletzung strafschärfend berücksichtigt. Der Senat schließt aber aus, dass die Strafkammer von einem zu hohen Schuldgehalt ausgegangen ist und dass sie in Kenntnis des teilweisen Verfahrenshindernisses den Angeklagten milder bestraft hätte, zumal sie trotz teilweise eingetretener Verjährung nicht gehindert war, das schuldhaft von dem Angeklagten verwirklichte und prozessordnungsgemäß festgestellte Unrecht bei der Strafzumessung – wenn auch mit eingeschränktem Gewicht ‒ zu berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. März 2022 – 2 StR 430/21 Rn. 6).

4. Angesichts des lediglich geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Menges Meyberg Grube

Schmidt Zimmermann