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XII ZB 133/24 ECLI:DE:BGH:2024:070824BXIIZB133.24.0 KI-generiert

Guardianship consent reserve: requirement to personally disclose full expert report to affected person for valid hearing

Geschäftsnummer XII ZB 133/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) quashed the Landgericht Tübingen’s decision and remanded the case for renewed review, ruling in favor of the affected person challenging the procedural validity of an existing consent reserve (Einwilligungsvorbehalt). In guardianship proceedings concerning asset care for an individual suffering from chronic psychosis, the core dispute centered on whether the lower courts had properly facilitated the right to be heard by failing to personally disclose the full text of the expert medical opinion to the affected person prior to the hearing, having instead provided it only to the professional guardian and merely discussing its substance verbally. The BGH held that under § 37 Abs. 2 FamFG, the utilization of an expert report as a basis for a substantive decision mandates that the full text be provided to the affected person in a timely manner to enable adequate preparation and response; this requirement cannot be satisfied by disclosure solely to the guardian or by oral summary, and the defect constituted a procedural error under § 74 Abs. 5 FamFG that could not be cured in the appellate instance. The remittal also instructed the lower court to assess whether the report met the standards of § 280 Abs. 3 FamFG and noted that for a first-time consent reserve imposed against the person's will, the review period is capped at two years pursuant to §§ 294 Abs. 3, 295 Abs. 2 FamFG.

Legislator-Regeste

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§ 36 Abs. 3 GNotKG; Guardianship consent reserve: requirement to personally disclose full expert report to affected person for valid hearing: In guardianship proceedings concerning asset care for an individual suffering from chronic psychosis, the core dispute centered on whether the lower courts had properly facilitated the right to be heard by failing to personally disclose the full text of the expert medical opinion to the affected person prior to the hearing, having instead provided it only to the professional guardian and merely discussing its substance verbally. The BGH held that under § 37 Abs. 2 FamFG, the utilization of an expert report as a basis for a substantive decision mandates that the full text be provided to the affected person in a timely manner to enable adequate preparation and response; this requirement cannot be satisfied by disclosure solely to the guardian or by oral summary, and the defect constituted a procedural error under § 74 Abs. 5 FamFG that could not be cured in the appellate instance. The remittal also instructed the lower court to assess whether the report met the standards of § 280 Abs. 3 FamFG and noted that for a first-time consent reserve imposed against the person's will, the review period is capped at two years pursuant to §§ 294 Abs. 3, 295 Abs. 2 FamFG.

Schlagwörter

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Willensmangel medizinisches Sachverständigengutachten Vormundschaft Anspruch auf rechtliches Gehör Pflegebedürftigkeit Gültigkeit des Testaments

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 36 Abs. 3 GNotKG

Cited in the dispositive to determine that the setting of the object of the dispute (Beschwerdewert) was not necessary.

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Volltext

Erfordernis der persönlichen Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens an den Betroffenen im Betreuungsverfahren

[TENOR]

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 22. Februar 2024 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

[GRUENDE]

I. Der Betroffene wendet sich gegen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts.

Für den 1980 geborenen, an einer chronischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leidenden Betroffenen ist seit Februar 2022 eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis „Vermögenssorge einschließlich Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern“ eingerichtet und die Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Betreuerin) zur berufsmäßigen Betreuerin bestellt. Im Oktober 2022 regte sie einen „Einwilligungsvorbehalt in Vermögensangelegenheiten“ an.

Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom 23. Januar 2023 einen Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge angeordnet und eine Überprüfungsfrist auf den 23. Januar 2026 bestimmt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen nach Bestellung einer Verfahrenspflegerin und nach erneuter Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom 22. Februar 2024 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Die angefochtene Entscheidung hält den Verfahrensrügen der Rechtsbeschwerde nicht stand.

1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht als verfahrensfehlerhaft, dass dem Betroffenen das der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden ist.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit grundsätzlich rechtzeitig vor dem Anhörungstermin zu überlassen, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu diesem und den sich hieraus ergebenden Umständen zu äußern. Davon kann nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden. Eine in erster Instanz verfahrensfehlerhaft unterbliebene ordnungsgemäße Bekanntgabe des Gutachtens ist gemäß § 68 Abs. 3 FamFG im Beschwerdeverfahren nachzuholen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2021 - XII ZB 290/21 - FamRZ 2022, 136 Rn. 8 mwN).

b) Diesen Anforderungen wird das vorliegende Verfahren nicht gerecht.

aa) Das Amtsgericht hat das Sachverständigengutachten mit Verfügung vom 12. Januar 2023 nicht dem Betroffenen, sondern ausschließlich der Betreuerin bekanntgegeben. Zwar hat es das von ihm eingeholte Gutachten beim Anhörungstermin am 23. Januar 2023 ausweislich des Anhörungsprotokolls „mit den Beteiligten besprochen“. Es genügt indessen nicht, dass das Gericht dem Betroffenen im Rahmen der Anhörung lediglich den wesentlichen Inhalt eines in den Gerichtsakten befindlichen Sachverständigengutachtens bekannt gibt und dies anschließend mit ihm erörtert. Denn ohne rechtzeitige vorherige Kenntnis des Gutachtens im vollen Wortlaut wird dem Betroffenen die Möglichkeit genommen, sich auf den Anhörungstermin ausreichend vorzubereiten und durch die Erhebung von Einwendungen und durch Vorhalte an den Sachverständigen eine andere Einschätzung zu erreichen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. September 2018 - XII ZB 395/18 - FamRZ 2019, 139 Rn. 9 mwN).

Der Verfahrensmangel ist auch im Beschwerdeverfahren nicht behoben worden. Das Beschwerdegericht hat keine Übersendung des Gutachtens an den Betroffenen veranlasst. Die Eingaben des Betroffenen im Beschwerdeverfahren enthalten keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten, welche darauf schließen lassen könnte, dass ihm der volle Wortlaut des Gutachtens (mittlerweile) zugänglich geworden ist. Schließlich lassen auch die protokollierten Äußerungen des Betroffenen in seiner Anhörung durch das Beschwerdegericht am 22. Februar 2024 lediglich den Schluss darauf zu, dass dem Betroffenen generell das Vorhandensein eines im Verfahren eingeholten Gutachtens bekannt gewesen ist.

bb) Die erforderliche persönliche Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens an den Betroffenen konnte auch nicht durch die vom Amtsgericht veranlasste Übersendung des Gutachtens an die Betreuerin ersetzt werden. Selbst wenn die Betreuerin mit dem Betroffenen über das Gutachten gesprochen hätte, wofür ohnehin Feststellungen fehlen, genügte dies allein nicht, um dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör gerecht zu werden (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2019 - XII ZB 118/19 - FamRZ 2020, 127 Rn. 8 mwN).

2. Die angegriffene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Die Sache ist gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht zugleich Gelegenheit, sich mit den Beanstandungen der Rechtsbeschwerde dahingehend zu befassen, dass das Sachverständigengutachten den Anforderungen des § 280 Abs. 3 FamFG nicht genüge. Für das weitere Verfahren weist der Senat noch darauf hin, dass es sich im vorliegenden Fall um die erstmalige Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für den Betroffenen handelt und die Maßnahme gegen seinen erklärten Willen angeordnet worden ist. In diesem Fall darf gemäß §§ 294 Abs. 3 Satz 2, 295 Abs. 2 Satz 2 FamFG keine längere Überprüfungsfrist als zwei Jahre bestimmt werden.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Guhling Günter Nedden-Boeger

Botur Pernice