Exclusion of illegal entry count from unity of acts due to missing prosecution complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe defendant’s appeal was partially successful, resulting in a modification of the conviction to remove the charge of illegal entry committed in unity of acts with theft in one specific case, while the remainder of the judgment, including a total custodial sentence of four years and five months and a total fine of 100 daily rates, was upheld. The dispute concerned a criminal appeal challenging the lawfulness of convictions for dangerous bodily harm, theft, property damage, and other offenses, specifically targeting the inclusion of a procedural defect in one count. The decisive legal basis was Section 123(2) of the German Criminal Code, which requires a complaint for prosecution for the offense of illegal entry; because this procedural prerequisite was missing, the BGH applied the doctrine that a procedural bar affecting only one element of a unity of acts (Section 52 StGB) necessitates a mere correction of the conviction rather than a partial reversal or stay of proceedings, while allowing the underlying conduct to continue serving as an aggravating factor for sentencing under Section 349 StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 123 Abs. 2 StGB, § 52 StGB; Exclusion of illegal entry count from unity of acts due to missing prosecution complaint: Hinsichtlich Fall II. 27. der Urteilsgründe hat die vom Landgericht angenommene tateinheitliche Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs zu entfallen, weil der gemäß § 123 Abs. 2 StGB erforderliche Strafantrag fehlt. Da das Verfahrenshindernis nur eine von mehreren tateinheitlich (§ 52 StGB) begangenen Gesetzesverletzungen betrifft, scheiden eine Teilaufhebung des Urteils und eine Teileinstellung des Verfahrens aus; vielmehr hat es mit der Änderung des Schuldspruchs sein Bewenden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2024 – 6 StR 385/24, juris Rn. 2; Urteil vom 12. Dezember 2013 – 3 StR 531/12, NJW 2014, 1025 Rn. 7; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 206a Rn. 5).
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 26. Juni 2025 im Schuldspruch dahin geändert, dass im Fall II. 27. der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Hausfriedensbruchs entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Zudem hat es ihn wegen Sachbeschädigung in drei Fällen und Diebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, unter Einbeziehung zweier Vorverurteilungen mit einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 5 Euro belegt. Darüber hinaus hat das Landgericht gegen ihn wegen Körperverletzung, Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, Diebstahls in 17 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und in einem weiteren Fall mit Hausfriedensbruch und mit Bedrohung mit einem Verbrechen, Bedrohung mit einem Verbrechen in zwei Fällen sowie wegen Beleidigung eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt. Von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Hinsichtlich Fall II. 27. der Urteilsgründe hat die vom Landgericht angenommene tateinheitliche Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs zu entfallen, weil der gemäß § 123 Abs. 2 StGB erforderliche Strafantrag fehlt. Da das Verfahrenshindernis nur eine von mehreren tateinheitlich (§ 52 StGB) begangenen Gesetzesverletzungen betrifft, scheiden eine Teilaufhebung des Urteils und eine Teileinstellung des Verfahrens aus; vielmehr hat es mit der Änderung des Schuldspruchs sein Bewenden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2024 – 6 StR 385/24, juris Rn. 2; Urteil vom 12. Dezember 2013 – 3 StR 531/12, NJW 2014, 1025 Rn. 7; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 206a Rn. 5).
2. Die in diesem Fall verhängte Einzelgeldstrafe von 30 Tagessätzen bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Zwar hat das Landgericht die tateinheitliche Begehung des Hausfriedensbruchs strafschärfend berücksichtigt. Gleichwohl kann ausgeschlossen werden, dass es ohne den Rechtsfehler auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Denn auch Taten, deren Verfolgung ein Verfahrenshindernis entgegensteht, können strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2024 – 2 StR 218/24, juris Rn. 4; vom 29. November 2023 – 6 StR 520/23, juris Rn. 3, jeweils mwN).
3. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.
4. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Schäfer Hohoff Anstötz
Voigt Munk