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VIa ZR 288/22 ECLI:DE:BGH:2025:280125UVIAZR288.22.0 KI-generiert

Tort liability under § 823 Abs. 2 BGB for illegal engine defeat devices in diesel vehicles

Geschäftsnummer VIa ZR 288/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice reversed the appellate court’s judgment, remanding the case for a new hearing and decision, thereby granting the plaintiff’s claim on appeal. The dispute concerned a purchaser of a diesel vehicle alleging that the manufacturer installed an illegal defeat device, constituting a breach of statutory consumer protection laws; the lower courts had dismissed the claim by finding no tortious liability or applicable protective statutes. The BGH held that the provisions of the Implementation Regulation for the Gasoline Engine Emissions Regulation (EG-FGV) function as protective statutes under German tort law, creating a liability for differential damages when a vehicle is found to possess an unpermitted defeat device, although it affirmed that "gross" damages under related tort provisions were not established. The remand directs the appellate court to allow the plaintiff to calculate the differential damage and make necessary findings regarding the defendant’s negligence and liability under the identified legal framework.

Legislator-Regeste

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§ 823 Abs. 2 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Tort liability under § 823 Abs. 2 BGB for illegal engine defeat devices in diesel vehicles: The dispute concerned a purchaser of a diesel vehicle alleging that the manufacturer installed an illegal defeat device, constituting a breach of statutory consumer protection laws; the lower courts had dismissed the claim by finding no tortious liability or applicable protective statutes. The BGH held that the provisions of the Implementation Regulation for the Gasoline Engine Emissions Regulation (EG-FGV) function as protective statutes under German tort law, creating a liability for differential damages when a vehicle is found to possess an unpermitted defeat device, although it affirmed that "gross" damages under related tort provisions were not established. The remand directs the appellate court to allow the plaintiff to calculate the differential damage and make necessary findings regarding the defendant’s negligence and liability under the identified legal framework.

Schlagwörter

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Haftung aus unerlaubter Handlung Gesetzlicher Schutz Verbraucherrecht gesetzliche Grundlage Differenzschaden E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 562 Abs. 1 ZPO

Procedural basis cited to lift the appellate court's judgment and remand the case for a new hearing and decision.

§ 561 ZPO

Procedural basis cited to state that the judgment is also incorrect on other grounds, justifying the reversal.

§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Procedural basis cited to order the remittal of the case to the appellate court for further proceedings.

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Volltext

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 3. Februar 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Er erwarb im Juni 2015 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4 MATIC, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist.

Der Kläger hat zuletzt die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, verbunden mit einer Teilerledigungserklärung hinsichtlich zwischenzeitlich aufgelaufener Nutzungen, ferner die Feststellung des Verzugs der Beklagten mit der Annahme des Fahrzeugs und Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen an den Rechtsschutzversicherer sowie Freistellung von weiteren solchen Kosten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Dem Kläger stehe ein deliktischer Schadensersatzanspruch nicht zu. Eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch die Beklagte könne nicht festgestellt werden, so dass ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB nicht bestehe. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-

FGV bestehe nicht, weil diese Vorschriften keine Schutzgesetze darstellten.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren teilweise nicht stand.

1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das

Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung

mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27

Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht

durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni

2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer

Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27

Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

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