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2 StR 602/25 ECLI:DE:BGH:2025:021225B2STR602.25.0 KI-generiert

§ 63 StGB placement requires proof of absent or impaired Unrechtseinsicht; mere diminished Einsichtsfähigkeit without loss of awareness of wrongdoing is insufficient for psychiatric hospitalization

Geschäftsnummer 2 StR 602/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) overturned the lower court’s judgment and remanded the case for retrial, ruling in favor of the accused’s revision. The dispute concerned the ordering of placement in a psychiatric hospital under § 63 StGB, where the accused challenged the legal sufficiency of the finding of at least substantially diminished guilt. The decisive legal error was the lower court’s failure to establish that the diminished capacity to form insight actually resulted in a lack of awareness of the unlawfulness of the acts, or that it indirectly reduced the capacity for control; the BGH held that merely diminished insight does not automatically satisfy § 21 StGB or justify § 63 StGB placement unless it negates the awareness of wrongfulness or significantly impairs conduct control, while a person with retained insight of wrongfulness remains fully culpable unless their steering capacity is independently impaired.

Legislator-Regeste

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§ 63 StGB placement requires proof of absent or impaired Unrechtseinsicht; mere diminished Einsichtsfähigkeit without loss of awareness of wrongdoing is insufficient for psychiatric hospitalization: Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet. Dessen hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.

Schlagwörter

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schuldhaftes Verhalten Rechtsfähigkeit Beweismass psychische Beeinträchtigung Revision eines Entscheids Willensmangel
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Volltext

Relevanz der bloßen Einsichtsminderung für die psychiatrische Maßregelanordnung

[TENOR]

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 18. Juli 2025 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet. Dessen hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.

1. Die Annahme der Strafkammer, der seit Jahren unter anderem an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis leidende Beschuldigte habe bei den festgestellten Taten im Zustand mindestens erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt, ist nicht tragfähig begründet.

a) Die Strafkammer hat sich dazu auf den von ihr gehörten psychiatrischen Sachverständigen gestützt, der bei dem Beschuldigten eine – durch Alkoholkonsum verstärkte – ausgeprägte produktiv-psychotische Symptomatik der schizophrenen Grunderkrankung diagnostiziert hat. „Im Ergebnis“, so der Sachverständige, „sei deswegen im Tatzeitpunkt wohl von einer Aufhebung der Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten auszugehen, sicher aber von ihrer erheblichen Verminderung“. Auf der Grundlage dieser Einschätzung ist die Strafkammer bei zwei der Anlasstaten davon ausgegangen, der Beschuldigte sei unfähig gewesen, „deren Unrecht einzusehen“. Bei einer weiteren Anlasstat hat die Strafkammer zugrunde gelegt, „dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten in deren Unrecht lediglich erheblich vermindert“ gewesen sei.

b) Dies trägt die Anordnung der Maßregel nicht. Zum einen erläutern die Urteilsgründe nicht, warum sich das Landgericht, das sich den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen hat, trotz des von dem Sachverständigen erklärten Vorbehalts, sicher sei nur eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit, von ihrem vollständigen Ausschluss bei zwei der Anlasstaten überzeugt hat. Die Ausführungen der Strafkammer lassen zum anderen besorgen, sie sei der Auffassung gewesen, mit der Feststellung einer sicher erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit seien die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllt und damit auch die Grundlage für die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB gegeben. Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist indes strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Unrechtseinsicht zur Folge hat. In diesen Fällen ist § 21 StGB als Sonderregelung des Verbotsirrtums (§ 17 StGB) erfüllt, wenn das Fehlen der Unrechtseinsicht vorwerfbar ist; kann ein solcher Vorwurf nicht erhoben werden, greift § 20 StGB ein. Derjenige, der trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall Einsicht in das Unrecht seines Tuns hat, ist – sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war – voll schuldfähig. In einem solchen Fall ist auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2025 – 2 StR 492/24, Rn. 5 mwN). Zwar kann die Minderung nur der Einsichtsfähigkeit bei tatsächlich vorhandener Unrechtseinsicht mittelbar über die Annahme einer aus demselben Grund reduzierten Steuerungsfähigkeit Berücksichtigung finden (BeckOK-StGB/Eschelbach, 67. Ed., § 21 Rn. 6 mwN). Zur Frage der Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten bei Tatbegehung verhält sich das angefochtene Urteil jedoch nicht.

2. Auf den Rechtsfehlern beruht das Urteil. Die Sache bedarf daher – naheliegend unter Hinzuziehung eines neuen Sachverständigen – erneuter Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht umfassende eigene, in sich widerspruchsfreie Feststellungen auch zum Verhalten des Beschuldigten bei den jeweiligen Anlasstaten zu ermöglichen.

Das neue Tatgericht wird nicht nur Gelegenheit haben, die Einlassung des Beschuldigten – wie geboten – jedenfalls in ihren wesentlichen Grundzügen in den schriftlichen Urteilsgründen geschlossen und zusammenhängend darzustellen. Es wird auch näher als bislang geschehen zu prüfen haben, ob die Anlasstaten Folge des zur Schuldunfähigkeit oder zur verminderten Schuldfähigkeit führenden Zustandes sind (mithin zwischen dem „Zustand“ im Sinne des § 63 StGB und der Tat ein ursächlicher bzw. symptomatischer Zusammenhang besteht) oder ob diese normalpsychologisch erklärbar oder – wie das angefochtene Urteil im Rahmen der Gefahrprognose aufführt – Ausdruck einer stark rechtsfeindlichen Gesinnung sind.

Menges Meyberg Schmidt

Lutz Zimmermann