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1 StR 314/24 ECLI:DE:BGH:2025:161025B1STR314.24.0 KI-generiert

Confiscation of rental income as criminal proceeds under § 73 StGB requires substantive assessment to distinguish from lawful lease payments.

Geschäftsnummer 1 StR 314/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, vacating the lower court’s order to confiscate €166,600 in value of criminal proceeds, while rejecting all other aspects of the appeal and leaving the five-year custodial sentence for aiding and abetting the withholding and embezzlement of labor remuneration in force. The dispute centered on whether monthly rental payments received by the defendant from Polish employees for the use of his real estate constituted "Tatlohn" (proceeds from the offense) subject to confiscation, rather than legitimate rent under a lease agreement. The court determined that under § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO, it must forgo the confiscation order because the lower court failed to perform the required comprehensive assessment to distinguish between illicit criminal proceeds and benefits arising from a legal basis independent of the criminal act, such as standard rent under § 535 Abs. 2 BGB; the court further noted that a minor calculation error in the damage assessment did not warrant a reduction in the custodial sentence under § 337 Abs. 1 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO, § 73c Satz 1 StGB; Confiscation of rental income as criminal proceeds under § 73 StGB requires substantive assessment to distinguish from lawful lease payments: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 166.600 € angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat wegen einer Verfahrensbeschränkung (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO) im aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Mietzinseinnahmen strafrechtliche Einziehung Freiheitsstrafe Mietzinsherabsetzung Veruntreuung Mietvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31. Mai 2024 wird, soweit es ihn betrifft, mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen. Der Ausspruch über die Einziehung entfällt.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 166.600 € angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat wegen einer Verfahrensbeschränkung (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO) im aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Soweit die Strafkammer bei der Berechnung des Beitragsschadens für die Tat 2 in Höhe von insgesamt 1.218.847,72 € für August 2019 rechtsfehlerhaft einen um 25.936,47 € zu hohen Beitragsschaden (147.139,61 € statt 121.203,14 €) zugrunde gelegt hat, kann der Senat angesichts des Umstands, dass die Abweichung lediglich etwa zwei Prozent beträgt und die zugehörige Einzelstrafe sich als sehr maßvoll darstellt, ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das Landgericht bei Zugrundelegung des zutreffenden Beitragsschadens eine geringere Einzelstrafe oder eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte.

2. Der Senat sieht jedoch gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO aus prozessökonomischen Gründen von der Einziehung des Wertes von Taterträgen ab. Nach den Feststellungen des Landgerichts erhielt der Angeklagte im Zeitraum von Januar 2017 bis Dezember 2019 – bei Außerachtlassung des Dezember 2018 – für die Vermietung seiner Immobilie in der S. in N. an polnische Arbeitnehmer monatlich 4.760 €, für 35 Monate somit insgesamt 166.600 € (UA S. 105, 375). Den Feststellungen lässt sich hingegen nicht entnehmen, dass es sich bei den Mietzahlungen – ganz oder teilweise – um Tatlohn im Sinne von § 73 Abs. 1 Alternative 2, § 73c Satz 1 StGB handelte. Von einem inkriminierten Tatlohn sind Zuwendungen abzugrenzen, die der Tatbeteiligte aus einem anderen, von der Tatbegehung unabhängigen Rechtsgrund erhält. Ob ein solcher Rechtsgrund tatsächlich besteht oder ob der Tatlohn lediglich unter dem Deckmantel eines solchen vorgetäuschten Anspruchs an ihn weitergeleitet wird, ist Tatfrage und im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 2024 – 1 StR 197/24 Rn. 9; vom 25. April 2024 – 4 StR 456/22 Rn. 60 und vom 6. September 2023 – 1 StR 57/23 Rn. 28; Beschluss vom 11. Januar 2024 – 1 StR 422/23 Rn. 6). An einer solchen Gesamtbetrachtung fehlt es. Es versteht sich auch keineswegs von selbst, dass die Mietzahlungen an den Angeklagten eine vereinbarte Gegenleistung für seine Unterstützung des Schwarzlohnsystems rund um die D. GmbH und die D. GmbH & Co. KG waren. Vielmehr ist jedenfalls möglich, dass es sich hierbei um ortsübliche legale Mietzahlungen gemäß § 535 Abs. 2 BGB der Servicegesellschaften bzw. der beschäftigten polnischen Arbeitnehmer aus einem geschlossenen Mietvertrag als Gegenleistung für die Nutzung der vom Angeklagten tatsächlich zur Verfügung gestellten Wohnräume in der Immobilie S. in N. handelte.

3. Eine gesonderte Entscheidung über die Auslagen und Kosten, die die Einziehung betreffen, kommt in der Konstellation des § 421 StPO nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2025 – 4 StR 63/25 Rn. 13; vom 9. April 2025 – 1 StR 83/24 Rn. 6 und vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458/20 Rn. 4 f.).

Jäger

Wimmer

Richter am BundesgerichtshofProf. Dr. Bärist erkrankt und dahergehindert zu signieren.

Jäger

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