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6 StR 331/25 ECLI:DE:BGH:2025:091225B6STR331.25.1 KI-generiert

Inadmissibility of reinstatement to former status due to lack of credible substantiation of missed revision pleading deadline

Geschäftsnummer 6 StR 331/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendant's motion for reinstatement to the former status as inadmissible, thereby upholding the lower court's rejection of his criminal appeal and leaving the two-year and six-month imprisonment sentence in force. The dispute arose after the defendant's defense counsel failed to file the grounds for appeal within the one-month statutory period following the delivery of the written judgment; the counsel subsequently sought reinstatement, attributing the missed deadline to a clerical error in the firm's calendar discovered only upon receiving the rejection order. The court determined that the motion was procedurally defective because it lacked the necessary plausible evidence that the one-week application deadline for reinstatement had been met, a requirement that could not be excused by the contents of the file. The decision rests on §§ 44, 45 Abs. 2, and 346 of the Code of Criminal Procedure, emphasizing that specific assertions regarding the time of knowledge and the absence of fault are substantive admissibility requirements for a successful reinstatement claim.

Legislator-Regeste

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§ 346 Abs. 1 StPO, § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 346 StPO, § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO; Inadmissibility of reinstatement to former status due to lack of credible substantiation of missed revision pleading deadline: bb) Diesen formalen Anforderungen wird das Wiedereinsetzungsgesuch nicht gerecht. Dabei kann dahinstehen, ob dies bereits aus dem fehlenden Vortrag zur Kenntnisnahme des Angeklagten von der verfristet eingelegten Revision folgt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2023 – 2 StR 124/23, NStZ-RR 2023, 348, 349). Es entbehrt – worauf der Generalbundesanwalt mit Recht hinweist – jedenfalls der notwendigen Glaubhaftmachung für die Wahrung der Wochenfrist. Diese war hier auch nicht mit Blick auf den Akteninhalt entbehrlich.

Schlagwörter

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Fristversäumnis Revision eines Entscheids Fehlen materieller Voraussetzungen Strafprozessordnung materieller Fehler gesetzliche Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der Antrag des Angeklagten D. K. auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Auf die Revision der Nebenklage hob der Senat diese Entscheidung mit Urteil vom 16. April 2024 (6 StR 365/23) mit den Feststellungen auf. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen Beteiligung an einer Schlägerei schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine gegen die Verurteilung gerichtete und auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision hat das Landgericht als unzulässig verworfen (§ 346 Abs. 1 StPO), weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO begründet worden sei.

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Revisionsbegründungfrist ist unzulässig.

a) Gegen das am 17. Januar 2025 verkündete Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten am 23. Januar 2025 Revision eingelegt. Nachdem diesem die schriftlichen Urteilsgründe am 28. März 2025 zugestellt worden waren, hat die Strafkammer die Revision durch Beschluss vom 22. Mai 2025 gemäß § 346 StPO verworfen, weil der Angeklagte die Revisionsanträge nicht fristgerecht angebracht habe. Diese Entscheidung ist dem Verteidiger am 28. Mai 2025 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2025 hat dieser einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, die Sachrüge erhoben und einen Antrag auf Aufhebung des Urteils gestellt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er ausgeführt, dass er durch eine Unachtsamkeit die Frist nicht ordnungsgemäß im Kanzleikalender eingetragen habe. Dies sei erst „mit dem am 30. Mai 2025 eingegangenen“ Verwerfungsbeschluss des Landgerichts aufgefallen. Die unzutreffende Eintragung im Fristenkalender hat der Verteidiger anwaltlich versichert.

b) Der Rechtsbehelf ist unzulässig.

aa) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Innerhalb der Antragsfrist von einer Woche sind zudem die versäumte Handlung nachzuholen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO) und Ausführungen zu dem Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses zu machen, sofern sich die Wahrung der Frist nicht offensichtlich aus den Akten ergibt. Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 – 4 StR 452/15, Rn. 2 f.; vom 26. Februar 1991 – 1 StR 737/90, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7 mwN). Die hierzu erforderlichen Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2015 – 1 StR 573/14, NStZ-RR 2015, 145 mwN); dies gilt auch dann, wenn der Verteidiger eigenes Verschulden geltend macht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2021 – 3 StR 422/20, NStZ-RR 2021, 112 mwN; vom 29. November 2016 – 3 StR 444/16, Rn. 3 mwN).

bb) Diesen formalen Anforderungen wird das Wiedereinsetzungsgesuch nicht gerecht. Dabei kann dahinstehen, ob dies bereits aus dem fehlenden Vortrag zur Kenntnisnahme des Angeklagten von der verfristet eingelegten Revision folgt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2023 – 2 StR 124/23, NStZ-RR 2023, 348, 349). Es entbehrt – worauf der Generalbundesanwalt mit Recht hinweist – jedenfalls der notwendigen Glaubhaftmachung für die Wahrung der Wochenfrist. Diese war hier auch nicht mit Blick auf den Akteninhalt entbehrlich.

2. Die Revision hätte – ebenso wie die des Mitangeklagten Di. K. (vgl. Beschluss vom heutigen Tage) – auch in der Sache keinen Erfolg gehabt.

Bartel

RiBGH Wenske isterkrankt und deshalbgehindert zu signieren.

Fritsche

Bartel

von Schmettau

Dietsch