Inadmissibility of isolated appeal against cost order in tenant surveillance review under StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the immediate complaint filed by a third-party affected person, who consequently bore the costs of the legal remedy. The dispute concerned the costs imposed in an investigatory review procedure under § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO, where the investigation judge had previously confirmed the legality of a telephone surveillance measure ordered on suspicion of membership in a foreign terrorist organization. The court held that while costs decisions in such reviews are generally subject to immediate complaint under § 464 Abs. 3 StPO, appeals against decisions of the investigation judge at the Federal Court of Justice are strictly limited to the cases enumerated in § 304 Abs. 5 StPO, which do not include isolated challenges to cost orders; thus, the complaint was inadmissible without needing to assess whether the value of the subject matter fell below the €200 threshold for admissibility.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 101 Abs. 7 Satz 2 StPO, § 473a StPO, § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 304 Abs. 5 StPO, § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO, § 473a Satz 3 StPO; Inadmissibility of isolated appeal against cost order in tenant surveillance review under StPO: 1. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 8. Juli 2024 ist unzulässig. Zwar unterliegen Kostenentscheidungen gemäß § 473a StPO in Überprüfungsverfahren nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO grundsätzlich der sofortigen Beschwerde (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO). Gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist die Beschwerde jedoch gemäß § 304 Abs. 5 StPO nur in den dort enumerativ aufgeführten Fällen zulässig (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 304 Rn. 19). Hierzu zählen Kostenentscheidungen nicht, so dass deren isolierte Anfechtung nicht statthaft ist (vgl. in Bezug auf § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2023 - 3 StR 483/21, juris Rn. 41; vom 10. März 2021 - StB 32/20, juris Rn. 4).
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KI-generiertVolltext
Die sofortige Beschwerde des Drittbetroffenen gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2024 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
I. Der Generalbundesanwalt führt ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB. In dessen Rahmen hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 13. Oktober 2023 die Überwachung und Aufzeichnung des Kommunikations-, Daten- und Fernmeldeverkehrs über einen vom Beschuldigten benutzten Telefonanschluss angeordnet. Mit Schreiben vom 16. Mai 2024 hat der Generalbundesanwalt den Beschwerdeführer als Drittbetroffenen über diese Maßnahme informiert. Der Beschwerdeführer hat daraufhin die Überprüfung der Maßnahme gemäß § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO beantragt. Mit Beschluss vom 8. Juli 2024 (5 BGs 144/24) hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs die Rechtmäßigkeit der Maßnahme und ihres Vollzuges festgestellt sowie dem Beschwerdeführer gemäß § 473a StPO die Kosten des Überprüfungsverfahrens auferlegt.
Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 15. Juli 2024 wendet sich der Drittbetroffene (ausschließlich) gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 8. Juli 2024.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
II. 1. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 8. Juli 2024 ist unzulässig. Zwar unterliegen Kostenentscheidungen gemäß § 473a StPO in Überprüfungsverfahren nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO grundsätzlich der sofortigen Beschwerde (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO). Gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist die Beschwerde jedoch gemäß § 304 Abs. 5 StPO nur in den dort enumerativ aufgeführten Fällen zulässig (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 304 Rn. 19). Hierzu zählen Kostenentscheidungen nicht, so dass deren isolierte Anfechtung nicht statthaft ist (vgl. in Bezug auf § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2023 - 3 StR 483/21, juris Rn. 41; vom 10. März 2021 - StB 32/20, juris Rn. 4).
Es kommt deshalb nicht darauf an, dass - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat hinweist - der Wert des Beschwerdegegenstandes hier 200 € nicht übersteigt und eine Kostenbeschwerde daher auch nach § 473a Satz 3 StPO i.V.m. § 304 Abs. 3 StPO nicht zulässig ist.
2. Für die vom Beschwerdeführer „hilfsweise“ beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe ist aus Rechtsgründen kein Raum; insofern nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 5. August 2024.
Schäfer Paul Kreicker