Reclassification of cannabis offenses under new KCanG as milder law and remand for resentencing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, correcting the conviction to trading in narcotics in a non-small quantity in concurrent offense with trading in cannabis and possessing over 60 grams of cannabis, and quashing the three-year prison sentence to remand the case for resentencing. The dispute involved the defendant's criminal liability for trafficking in approximately 44 grams of methamphetamine base, 306 grams of levomethamphetamine base, and 800 grams of marijuana (totaling over 80 grams of THC). The decisive legal basis was the application of the Cannabis Act (KCanG), which entered into force on April 1, 2024, replacing specific provisions of the Narcotics Act (BtMG); the court applied the principle of more lenient law (§ 2 Abs. 3 StGB) under § 354a StPO to reclassify the cannabis offenses under §§ 34 Abs. 1 Nr. 4 and Nr. 1b KCanG. The conviction was modified under § 354 Abs. 1 StPO without violating the prohibition against reformatio in peius (§ 265 StPO), and the sentence was reversed under § 353 Abs. 2 StPO because the lower court might have imposed a lower penalty considering the new legal framework and the high proportion of cannabis involved.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO, § 256 StPO; Reclassification of cannabis offenses under new KCanG as milder law and remand for resentencing: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und der Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 18. März 2024
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis und mit Besitz von Cannabis von mehr als 60 Gramm schuldig ist,
b) im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und der Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das Handeltreiben des Angeklagten bezog sich zum einen auf rund 500 Gramm eines Gemisches aus Meth- und Levometamphetamin (Wirkstoffmenge: gut 44 Gramm Methamphetaminbase und rund 306 Gramm Levometamphetaminbase), zum anderen auf 400 Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt: knapp 41 Gramm THC). Außerdem besaß er rund 412 Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt: gut 42 Gramm THC), das er zu einem geringen Teil mit seiner Freundin konsumieren und im Übrigen zum Selbstkostenpreis an Freunde abgeben wollte.
Soweit sich das Handeltreiben und der Besitz auf Cannabis bezogen, unterfällt dies nach dem seit dem 1. April 2024 geltenden KCanG (BGBl. I 2024 Nr. 109) als Handeltreiben mit Cannabis der Strafvorschrift des § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 4 KCanG und als Besitz von Cannabis von mehr als 60 Gramm der des § 34 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 3 Nr. 4 KCanG. Dabei handelt es sich im Vergleich zu § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG hier jeweils um das mildere Recht (§ 2 Abs. 3 StGB), was das Revisionsgericht nach § 354a StPO zu beachten hat. Der Senat hat den Schuldspruch daher gemäß § 354 Abs. 1 StPO entsprechend geändert (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2024 – 5 StR 136/24, NStZ 2024, 416, 417). Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich der Angeklagte insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Für eine Erweiterung des Schuldspruchs in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf einen rechtlich mit den übrigen Delikten zusammentreffenden Erwerb von mehr als 25 Gramm Cannabis pro Tag (§ 34 Abs. 1 Nr. 12b, Abs. 3 Nr. 4 KCanG) sieht sich der Senat mangels hinreichend klarer Feststellungen nicht in der Lage. Den vom Generalbundesanwalt aus der Einlassung des Angeklagten gezogenen Schluss auf einen ausreichend konkreten Erwerb eines Teils des Marihuanas hat das Landgericht aber ersichtlich nicht gezogen und deswegen keine entsprechenden Feststellungen getroffen. Es kann daher dahinstehen, ob einer dahingehenden Erweiterung des Schuldspruchs nicht die Vorschrift des § 256 StPO entgegengestanden hätte.
2. Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Denn der Senat kann insbesondere mit Blick auf den hohen Anteil des Handelns mit und des Besitzes von Marihuana nicht ausschließen, dass das Landgericht bei der Beurteilung des Falles aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage eine niedrigere Strafe verhängt hätte; die Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte wird hierdurch nicht benachteiligt, weil eine zusätzliche Verurteilung wegen eines auf eine nicht geringe Menge bezogenen Erwerbs von Cannabis den Unrechtsgehalt seiner Tat nicht verringern würde (vgl. zu den Konkurrenzen Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 34 KCanG Rn. 36, 92, 188).
Cirener Gericke Köhler
Resch von Häfen