Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 StR 217/24 ECLI:DE:BGH:2024:150724B2STR217.24.0 KI-generiert

Inadmissibility of appeal against non-imposition of § 64 StGB confinement following remand

Geschäftsnummer 2 StR 217/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Criminal Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal as inadmissible, upholding the Landgericht Wiesbaden's decision to refrain from ordering the defendant's confinement in a detoxification facility under § 64 StGB. In this post-referral proceeding, the appellate court had previously vacated the lower court's earlier order for such confinement, resulting in a new trial focused solely on that specific security measure; the defendant challenged the renewed decision not to impose the measure, but the BGH ruled that an accused lacks standing to appeal a judgment solely because no security measure was ordered alongside the original one-year and six-month custodial sentence. The decisive legal doctrine applied is the lack of "Beschwer" (grievance) for the defendant, establishing that the non-imposition of a security measure pursuant to § 64 StGB does not constitute a reversible error for the accused.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Inadmissibility of appeal against non-imposition of § 64 StGB confinement following remand: Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer unzulässig. Ein Angeklagter kann ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2023 – 5 StR 472/23, Rn. 2, mwN). Diese Grundsätze gelten auch, wenn nach Aufhebung und Zurückverweisung allein noch über die Frage zu entscheiden war, ob die Maßregel anzuordnen sei (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. April 2021 – 5 StR 102/21, und vom 1. August 2023 – 5 StR 279/23, Rn. 2).

Schlagwörter

KI-generiert
Beschwerdelegitimation Strafurteil Rückweisungsentscheid Haftprüfungsverfahren Vollzugsstopp Widerruf des bedingten Strafvollzugs

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 15. November 2023 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtszug mit Urteil vom 26. September 2022 unter Freispruch im Übrigen wegen Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und festgelegt, dass von dieser Freiheitsstrafe zwei Monate als vollstreckt gelten. Zudem hat es seine Unterbringung in eine Entziehungsanstalt angeordnet.

Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil mit Beschluss vom 16. März 2023 (2 StR 481/22) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden war, und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Nach erneuter Hauptverhandlung hat die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.

Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer unzulässig. Ein Angeklagter kann ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2023 – 5 StR 472/23, Rn. 2, mwN). Diese Grundsätze gelten auch, wenn nach Aufhebung und Zurückverweisung allein noch über die Frage zu entscheiden war, ob die Maßregel anzuordnen sei (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. April 2021 – 5 StR 102/21, und vom 1. August 2023 – 5 StR 279/23, Rn. 2).

Menges

Meyberg

RiBGH Dr. Grube istwegen Urlaubs an derUnterschrift gehindert.

Menges

Schmidt

Zimmermann