Sexual offense sentencing: mandatory mitigation for long procedural delay and prohibition on duplicative assessment of cumulative victim harm
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (4th Criminal Senate) partially granted the defendant’s appeal, quashing the individual sentences for five counts of sexual offenses and the resulting total sentence, and remanding the case to a different chamber of the Landgericht Bochum for retrial on sentencing, while rejecting the appeal with respect to the conviction. The case involved a conviction for two counts of rape, seven counts of sexual assault, and three counts of sexual harassment; the successful challenge concerned the sentencing methodology, specifically the failure to apply mandatory mitigation for the approximately eight-year delay between the commission of the offenses and the trial, and the potential improper attribution of cumulative consequences from the entire crime series to individual acts. The decisive legal basis was the doctrine that long procedural delays constitute a significant mitigating factor that must be explicitly considered in sentencing under §§ 177 and 46 of the German Criminal Code, and that cumulative harms arising from a series of offenses may not be fully attributed to each individual act when determining separate sentences, requiring such factors to be considered only once in the formation of the total sentence.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 337 Abs. 1 StPO; Sexual offense sentencing: mandatory mitigation for long procedural delay and prohibition on duplicative assessment of cumulative victim harm: Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freispruch im Übrigen – wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, sexuellen Übergriffs in sieben Fällen, davon in vier Fällen mit Gewalt, und wegen sexueller Belästigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es Entscheidungen im Adhäsionsverfahren getroffen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. Februar 2025
a) in den Strafaussprüchen zu den Fällen II.2.a) bis e) der Urteilsgründe und
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freispruch im Übrigen – wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, sexuellen Übergriffs in sieben Fällen, davon in vier Fällen mit Gewalt, und wegen sexueller Belästigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es Entscheidungen im Adhäsionsverfahren getroffen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die rechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Die Strafaussprüche in den Fällen II.2.a) bis e) der Urteilsgründe und die verhängte Gesamtstrafe können nicht bestehen bleiben.
a) Die Festsetzung der Einzelstrafen in den Fällen II.2.a) bis e) der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:
„Die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils lassen nicht erkennen, dass die zwischen Begehung der Taten 2 a-e der Urteilsgründe und dem erstinstanzlichen Urteil verstrichene Zeitspanne von etwa acht Jahren strafmildernd berücksichtigt wurde. Die Urteilsgründe enthalten keine Anhaltspunkte für eine vom Angeklagten verursachte Verfahrensverzögerung. Bei dieser Sachlage stellt eine solch lange Zeitspanne zwischen Beendigung der Tat und ihrer Aburteilung einen wesentlichen Strafmilderungsgrund dar, über den der Tatrichter in den Urteilsgründen nicht hinweggehen darf (st. Rspr.; BGH NStZ 1983, 167; BGH NStZ-RR 1999, 108).
Es ist nicht auszuschließen, dass der Strafausspruch in diesen Fällen auf dem Rechtsfehler beruht. Die Strafkammer hat für die Taten 2a-c der Urteilsgründe einen minderschweren Fall des § 177 Absatz 9 StGB verneint und den Regelstrafrahmen des § 177 Absatz 5 StGB angewandt. Für die Taten 2 d und e der Urteilsgründe hat sie die Regelwirkung des § 177 Absatz 6 StGB bejaht und diesen Strafrahmen zugrunde gelegt. Es ist nicht auszuschließen, dass bei zusätzlicher strafmildernder Berücksichtigung der seit Tatbegehung verstrichenen Zeitspanne ein minderschwerer Fall des § 177 Absatz 9 StGB bejaht oder die Regelwirkung des § 177 Absatz 6 StGB verneint worden wäre. Die etwaigen Gründe für ein Absehen von dem Gebrauch des erhöhten Strafrahmens nach § 177 Absatz 6 StGB entsprechen denen des minderschweren Falles nach § 177 Absatz 9 StGB. Es sind alle Umstände einzubeziehen, die für die Wertung der Tat bedeutsam sind (BGH NStZ-RR 2009, 203). Dies hätte jeweils zu niedrigeren Strafrahmen führen können.“
Dem schließt sich der Senat an.
b) Die Aufhebung der in den Fällen II.2.a) bis e) der Urteilsgründe ausgesprochenen Einzelstrafen entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage.
c) Der zur Teilaufhebung des Strafausspruchs führende Wertungsfehler betrifft die getroffenen Feststellungen nicht; diese können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.
d) Damit kann dahinstehen, ob die Strafzumessung in den Fällen II.2.a) bis e) der Urteilsgründe auch deshalb mit einem durchgreifenden Rechtsfehler behaftet ist, weil das Landgericht in jedem dieser Fälle die bei der Nebenklägerin S. eingetretenen Tatfolgen strafschärfend berücksichtigt hat. Die festgestellten Tatfolgen einer Serie von Sexualdelikten können dem Täter nur insoweit mit vollem Gewicht bei den Einzeltaten angelastet werden, als sie unmittelbar aus der jeweiligen Einzeltat resultieren; sind sie Folge mehrerer Taten einer Tatserie, können sie strafzumessungsrechtlich nur einmal bei der Gesamtstrafenbildung herangezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2023 – 2 StR 336/23, juris Rn. 4; Beschluss vom 1. Februar 2022 – 4 StR 449/21, juris Rn. 4, jeweils mwN).
3. Soweit das Landgericht in den Fällen II.5.a.aa) bis II.5.c.cc) der Urteilsgründe die bei der Nebenklägerin K. eingetretenen Tatfolgen ebenfalls bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen angeführt hat, kann der Senat ausschließen, dass das Urteil auf diesem Umstand beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).
Quentin Sturm Scheuß
Momsen-Pflanz Gödicke