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6 StR 643/24 ECLI:DE:BGH:2025:220125B6STR643.24.0 KI-generiert

Custodial sentencing without express analysis of fine eligibility under § 47 StGB for recidivist offender on probation

Geschäftsnummer 6 StR 643/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal as unfounded, upholding the lower court's verdict and imposing the costs of the legal remedy on the appellant. The dispute concerned the adequacy of the sentencing for a specific offense (Case B.I), where the Landgericht Nürnberg-Fürth had imposed a four-month custodial sentence but failed to explicitly analyze the conditions for imposing a fine under § 47 of the Criminal Code (StGB). The Court held that this procedural omission did not endanger the validity of the sentencing because the defendant had prior convictions and committed the act while on probation for a previous sentence, rendering a fine an inappropriate and unlikely sentencing option.

Legislator-Regeste

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§ 47 StGB; Custodial sentencing without express analysis of fine eligibility under § 47 StGB for recidivist offender on probation: Es gefährdet den Bestand des Strafausspruchs nicht, dass das Landgericht bei der Festsetzung der Freiheitsstrafe von vier Monaten im Fall B.I der Urteilsgründe die Voraussetzungen des § 47 StGB unerörtert gelassen hat. Da der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist und die nunmehr abgeurteilte Tat während laufender Bewährung beging, lag die Verhängung einer Geldstrafe in diesem Fall fern.

Schlagwörter

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Strafzumessung Festsetzung der Busse E-Justice Angemessenheitsentscheidung Verfahrenskosten Probezeitkündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. August 2024 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Es gefährdet den Bestand des Strafausspruchs nicht, dass das Landgericht bei der Festsetzung der Freiheitsstrafe von vier Monaten im Fall B.I der Urteilsgründe die Voraussetzungen des § 47 StGB unerörtert gelassen hat. Da der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist und die nunmehr abgeurteilte Tat während laufender Bewährung beging, lag die Verhängung einer Geldstrafe in diesem Fall fern.

Bartel Feilcke Tiemann

von Schmettau Arnoldi