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AnwSt (B) 8/23 ECLI:DE:BGH:2024:080824BANWST.B.8.23.0 KI-generiert

Missed one-week deadline for legal hearing objection in attorney disciplinary proceedings bars reinstatement

Geschäftsnummer AnwSt (B) 8/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed both the legal hearing objection and the application for reinstatement of the aggrieved lawyer, ordering the costs to be borne by the applicant. The dispute arose in an attorney disciplinary proceeding where the lawyer challenged the BGH's prior dismissal of his complaint against the rejection of his request for leave to appeal, alleging a violation of his right to be heard by claiming the court had ignored a non-existent application for legal aid. The court ruled the objection inadmissible because it was filed on July 1, 2024, beyond the one-week statutory deadline expiring after the decision served on June 15, 2024, and the reinstatement request was also inadmissible for failing to credibly prove the absence of fault regarding the missed deadline. While the dismissal on procedural grounds rendered the merits moot, the court noted that no substantive violation of the right to be heard occurred under § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO in conjunction with § 356a StPO, as legal aid is not available in attorney disciplinary proceedings under § 117a BRAO and no decisive record evidence had been ignored.

Legislator-Regeste

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§ 356a StPO, § 33a StPO, § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 356a Satz 1 StPO; Missed one-week deadline for legal hearing objection in attorney disciplinary proceedings bars reinstatement: Die Anhörungsrüge (vgl. § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 356a StPO) ist unzulässig, denn sie ist nicht fristgerecht erhoben.

Schlagwörter

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Anwaltsdisziplinarverfahren gesetzliche Verfahrensfrist Anspruch auf rechtliches Gehör Verfahrensrügen unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2024 gegen den Beschluss des Senats vom 23. Mai 2024 und sein Wiedereinsetzungsgesuch vom 1. Juli 2024 werden auf seine Kosten verworfen.

[GRUENDE]

Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 23. Mai 2024, mit dem der Senat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. August 2023 verworfen hat. Zugleich begehrt der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

1. Die Anhörungsrüge (vgl. § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 356a StPO) ist unzulässig, denn sie ist nicht fristgerecht erhoben.

a) Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs ist im anwaltsgerichtlichen Verfahren binnen einer Woche nach Kenntnis von der vermeintlichen Verletzung des rechtlichen Gehörs zu stellen (vgl. zur Spezialität von § 356a StPO gegenüber § 33a StPO BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2021 - AnwSt (B) 3/21, juris Rn. 4 mwN); der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Dem genügt die Rüge nicht, die zu diesem Umstand schweigt. Nach der Postzustellungsurkunde ist der Senatsbeschluss dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2024 zugegangen. Die Anhörungsrüge ist jedoch nicht binnen Wochenfrist seit diesem Tag, sondern erst am 1. Juli 2024 eingegangen.

b) Dem Beschwerdeführer ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Eine solche ist nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nur noch in die versäumte Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2018 - 2 StR 470/17, BGHR StPO § 44 Anwendungsbereich 5). Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist jedoch ebenfalls unzulässig. Denn es enthält entgegen § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO keinen glaubhaft gemachten Vortrag eines Sachverhalts, der ein Verschulden des Beschwerdeführers hinsichtlich der erst nach Fristablauf erhobenen Anhörungsrüge ausschlösse.

2. Eine Gehörsverletzung im Sinne von § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 356a Satz 1 StPO wäre aber auch in der Sache nicht gegeben. Der Senat hat weder aktenkundigen Vortrag des Beschwerdeführers noch sonst entscheidungserheblichen Akteninhalt übergangen. Entgegen dem Rügevorbringen lag dem Senat auch kein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor, die im anwaltsgerichtlichen Verfahren ohnehin nicht vorgesehen ist (vgl. auch § 117a BRAO). Darüber hinaus hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört worden ist, und hat auch in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht missachtet.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 465 Abs. 1 StPO analog (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2021 - AnwSt (B) 3/21, juris Rn. 10 mwN).

Schoppmeyer Ettl Scheuß

Lauer Niggemeyer-Müller