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VII ZB 30/23 ECLI:DE:BGH:2025:070125BVIIZB30.23.0 KI-generiert

Calculation of attorney fee value in enforcement proceedings challenging eviction due to surviving lease right under § 93 ZVG

Geschäftsnummer VII ZB 30/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) issued a ruling by the single judge setting the value of the disputed subject matter for the purpose of calculating attorney’s fees in the legal complaint proceedings at €3,000. The dispute arose from a legal complaint challenging the denial of an enforcement clause for the eviction of a property purchaser who had acquired an asset at a judicial auction. The purchaser opposed compulsory enforcement, arguing that a lease contract with the former owner, dated 2003, survived the auction bid pursuant to § 93 Abs. 1 Satz 2 of the Act on Proceedings in Forced Execution (ZVG), a claim contested by the opposing parties. Under § 33 RVG and § 3 ZPO i.V.m. § 41 Abs. 1 GKG, the court determined that the fee-relevant value for such rental disputes is the annual rent, calculated as twelve times the contested monthly rent of €250, resulting in a total value of €3,000.

Legislator-Regeste

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§ 3 ZPO; Calculation of attorney fee value in enforcement proceedings challenging eviction due to surviving lease right under § 93 ZVG: Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191).

Schlagwörter

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Festsetzung des Anwaltshonorars Ausweisungsverfahren Mietzinsfestlegung Streitwert Vollstreckungsentscheid Berechnung der erworbenen Ansprüche

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191).

II. Die Beteiligten zu 3 und 4 haben sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Versagung einer von ihnen beantragten Vollstreckungsklausel zur Räumungsvollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss gegen den Beteiligten zu 5 gewandt. Dieser hat der Zwangsvollstreckung mit der Begründung widersprochen, er besitze das versteigerte Objekt aufgrund eines durch den Zuschlag nicht erloschenen Rechts (§ 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG). Hierzu hat er sich auf einen angeblichen Mietvertrag mit der früheren Eigentümerin aus dem Jahre 2003 berufen, hinsichtlich dessen sowohl sein Abschluss als auch sein etwaiger Fortbestand zum Zuschlagszeitpunkt streitig sind. Gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG ist daher für die Wertfestsetzung der Jahresbetrag des in dem betreffenden Mietvertrag angegebenen monatlichen Mietzinses von 250 €, mithin der Betrag von (12 x 250 =) 3.000 € maßgebend.

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