Anhörungsrüge against appeal dismissal under § 349(2) StPO: no duty to respond to income estimation arguments when General Public Prosecutor’s rebuttal is adopted.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the defendant’s complaint for lack of a hearing (Anhörungsrüge), upholding the First Criminal Senate’s prior decision which had rejected the defendant's appeal as unfounded while reducing the total fine by 90 daily rates to compensate for procedural delay. The dispute concerned a criminal appeal challenging the lower court’s estimation of the defendant's income, where the defendant argued the appellate court failed to address specific arguments regarding the income calculation, thereby violating the right to a hearing. The court held that no procedural violation occurred because the appeal was dismissed under Section 349(2) of the Code of Criminal Procedure, a provision that does not require a reasoned decision for rejections based on the prosecution's response; consequently, the senate’s adoption of the Federal Public Prosecutor’s comprehensive rebuttal of the defendant’s arguments satisfied the legal requirements without necessitating further individualized reasoning.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO; Anhörungsrüge against appeal dismissal under § 349(2) StPO: no duty to respond to income estimation arguments when General Public Prosecutor’s rebuttal is adopted: Aus dem Umstand, dass der Senat in dem angefochtenen Beschluss keine Ausführungen zu dem Revisionsvorbringen des Angeklagten zum Schuld- und Strafausspruch und damit auch zur Schätzung des Lohnvolumens durch das Landgericht gemacht hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Der Senat hat das Rechtsmittel insoweit – wie sich aus dem Beschluss ergibt – nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht indes keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor.
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KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 19. Dezember 2025 gegen den Beschluss des Senats vom 20. August 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Der Senat hat die Revision des Verurteilten mit Beschluss vom 20. August 2025 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der gegen ihn verhängten Gesamtgeldstrafe über 300 Tagessätze 90 Tagessätze zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schreiben seines Verteidigers vom 19. Dezember 2025, eingegangen beim Bundesgerichtshof am selben Tag, Anhörungsrüge erhoben. Darin wird moniert, der Verwerfungsbeschluss des Senats verhalte sich nicht zu dem Revisionsvorbringen zu der aus der Sicht der Revision rechtsfehlerhaften Schätzung des Lohnvolumens durch das Landgericht und verletze daher den Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör.
Der zulässige Rechtsbehelf hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Beschluss rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Revisionsführer nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Er hat auf die erhobene Sachrüge die Urteilsgründe vollumfänglich überprüft.
Aus dem Umstand, dass der Senat in dem angefochtenen Beschluss keine Ausführungen zu dem Revisionsvorbringen des Angeklagten zum Schuld- und Strafausspruch und damit auch zur Schätzung des Lohnvolumens durch das Landgericht gemacht hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Der Senat hat das Rechtsmittel insoweit – wie sich aus dem Beschluss ergibt – nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht indes keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor.
Das gilt selbst dann, wenn – erstmals – in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Sachrüge näher begründet wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. November 2019 – 1 StR 563/18 Rn. 4 und vom 23. November 2022 – 5 StR 184/22 Rn. 3; jeweils mwN). Hier hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 24. Juli 2025 umfassend zu dem Revisionsvorbringen des Verurteilten, das er zunächst in der Gegenerklärung und nunmehr in seiner Anhörungsrüge lediglich wiederholt hat, Stellung genommen. Dies hat sich der Senat zu eigen gemacht.
Einer weiteren Begründung bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht.
Jäger Fischer Wimmer
Leplow Welnhofer-Zeitler