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2 StR 472/25 ECLI:DE:BGH:2025:161225B2STR472.25.0 KI-generiert

Qualification of stun guns as armed weapons in narcotics trafficking and statutory specificity of drug offense convictions

Geschäftsnummer 2 StR 472/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially upheld the defendant's appeal, ordering the Landgericht Aachen to correct the conviction for band-type drug trafficking to remove unnecessary qualifiers ("unlawful" and "not insignificant quantity" for cannabis) while vacating the conviction for possession and aiding armed drug trafficking due to insufficient findings on the weapon's specifications, thereby necessitating a new trial on the total sentence; the defendant prevailed on the revision regarding the armed weapon qualification and the total sentence, while the remaining charges stood. The case involved a challenge to a conviction for band-type narcotics trafficking in non-insignificant quantities, possession of drugs, and aiding armed trafficking, where the core dispute centered on whether a toy gun qualified as an "armed" instrument under drug statutes. The court held that the term "unlawful" is redundant for offenses under the Narcotics Act and Cannabis Act, and the "not insignificant quantity" qualifier is inherent to the cannabis band-trade offense; however, for a weapon to satisfy the "armed" qualification, the trial court must make specific factual findings that the explosion pressure exits forward through the barrel, which cannot be presumed or replaced by a mere reference to a technical report without a specific type designation enabling reliable verification.

Legislator-Regeste

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Qualification of stun guns as armed weapons in narcotics trafficking and statutory specificity of drug offense convictions: Die ausdrückliche Bezeichnung der Tat als „unerlaubt“ im Urteilstenor kann entfallen, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz und dem Konsumcannabisgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit den dort genannten Stoffen betreffen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 30. Juli 2025 – 2 StR 198/25, Rn. 10). Einer Kennzeichnung, dass sich das bandenmäßige Handeltreiben mit Cannabis auf eine „nicht geringe Menge“ bezog, bedarf es in der Urteilsformel ebenfalls nicht, da der Qualifikationstatbestand des Bandenhandels mit Cannabis nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG stets voraussetzt, dass sich die Tat auf eine nicht geringe Menge bezieht (vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. Juni 2025 – 2 StR 557/24, Rn. 9).

Schlagwörter

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Widerhandlungen betreffend Hanf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Waffengesetz Besitzesschutz Strafurteil E-Justice
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. Februar 2025, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe schuldig ist des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bandenmäßigem Handeltreiben mit Cannabis,

b) aufgehoben im Fall II.2 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bandenmäßigem unerlaubten Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Cannabis in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten bewaffneten Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils führt im Fall II.1. der Urteilsgründe lediglich zu einer Korrektur des Schuldspruchs. Im Übrigen hat sie keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.

Die ausdrückliche Bezeichnung der Tat als „unerlaubt“ im Urteilstenor kann entfallen, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz und dem Konsumcannabisgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit den dort genannten Stoffen betreffen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 30. Juli 2025 – 2 StR 198/25, Rn. 10). Einer Kennzeichnung, dass sich das bandenmäßige Handeltreiben mit Cannabis auf eine „nicht geringe Menge“ bezog, bedarf es in der Urteilsformel ebenfalls nicht, da der Qualifikationstatbestand des Bandenhandels mit Cannabis nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG stets voraussetzt, dass sich die Tat auf eine nicht geringe Menge bezieht (vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. Juni 2025 – 2 StR 557/24, Rn. 9).

2. Demgegenüber hat die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.2 der Urteilsgründe keinen Bestand. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt hierzu ausgeführt:

„Eine […] Schreckschusswaffe erfüllt den Qualifikationstatbestand – hier des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln oder Cannabis – nur dann, wenn nach deren Bauart der Explosionsdruck beim Abfeuern der Waffe nach vorne durch den Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Hierzu hat der Tatrichter besondere Feststellungen zu treffen, denn der Austritt des Explosionsdrucks nach vorne mag zwar üblich sein, kann aber nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden (vgl. nur Senat, Urteil vom 11. April 2018 – 2 StR 436/17 –, juris Rn. 16 mwN; Patzak in Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 30a Rn. 66). An solchen Feststellungen fehlt es hier. Sie können auch nicht durch den bloßen Hinweis in den Urteilsgründen auf das waffentechnische Gutachten ersetzt werden. Eine konkrete Typenbezeichnung, die es dem Revisionsgericht gegebenenfalls ermöglichen würde, die Bauweise aus einer jedermann zugänglichen Quelle […] im Sinne der Allgemeinkundigkeit zuverlässig festzustellen (vgl. BGH, aaO; Patzak aaO), lässt sich den Urteilsgründen ebenfalls nicht entnehmen. Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs im Fall 2 und damit auch der Verurteilung wegen der tateinheitlich begangenen Besitzdelikte (vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 – 6 StR 431/21 –, juris Rn. 9)“.

Dem schließt sich der Senat an.

3. Das Entfallen der Einzelstrafe im Fall II.2 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand; ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen können getroffen werden und sind zur Bauart der Schreckschusswaffe geboten.

Menges Meyberg Grube

Schmidt Zimmermann