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IX ZB 34/24 ECLI:DE:BGH:2025:170125BIXZB34.24.0 KI-generiert

Scope of review in fee objection proceedings: exclusion of substantive merits and underlying cost allocations under GKG § 66.

Geschäftsnummer IX ZB 34/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the debtor's objection to a court fee assessment of 132 euros for a rejected appeal against costs, affirming the lower court's decision to dismiss the appeal as inadmissible. The debtor challenged the fee assessment, arguing that his substantive submissions had been ignored in the underlying proceedings. The court held that the objection procedure under § 66 GKG permits review only of procedural errors in the fee calculation process, not the substantive correctness of the underlying decision or its cost allocation, which are binding on the fee officer. Consequently, the debtor's arguments regarding the merit of the case were deemed irrelevant, and the fixed fee under No. 1826 of Annex 1 to § 3 Abs. 2 GKG was confirmed as correct.

Legislator-Regeste

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Scope of review in fee objection proceedings: exclusion of substantive merits and underlying cost allocations under GKG § 66: Die Erinnerung des Kostenschuldners ist statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen zulässig. Zur Entscheidung ist gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter berufen.

Schlagwörter

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Kognitionsbefugnis Verfahrensrügen Verfahrenskosten materielle Begründung Honorarfestsetzung Normenkontrolle
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Volltext

Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 27. November 2024 (Kassenzeichen ) wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 11. November 2024 die Rechtsbeschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Juli 2024 auf Kosten des Kostenschuldners als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 27. November 2024 ist dem Kostenschuldner durch die zuständige Rechtspflegerin eine Festgebühr gemäß Nr. 1826 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Höhe von 132 € in Rechnung gestellt worden.

Der Kostenschuldner hat gegen die Kostenrechnung Erinnerung eingelegt. Er macht geltend, im Gerichtsverfahren seien seine gesamten Ausführungen ignoriert worden. Durch die Kostenrechnung werde dies erneut verdeutlicht. Die zuständige Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II. Die Erinnerung des Kostenschuldners ist statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen zulässig. Zur Entscheidung ist gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter berufen.

In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Im Erinnerungsverfahren können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist daher nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung, auch nicht die Richtigkeit der Kostenentscheidung, welche sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung entscheiden muss, bindend ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; BFH, Beschluss vom 31. Juli 2003 - IX E 6/03, BFH/NV 2003, 1603; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Auflage, § 66 GKG Rn. 41). Nach diesen Grundsätzen ist das Vorbringen des Kostenschuldners für den Kostenansatz in vorliegender Sache rechtlich nicht erheblich. Der Ansatz einer Festgebühr von 132 € gemäß Nr. 1826 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ist zutreffend.

Das Erinnerungsverfahren gegen den Ansatz der Gerichtskosten für das vor dem Bundesgerichtshof geführte Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Der Kostenschuldner kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.

Kunnes