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VIII ZB 23/24 ECLI:DE:BGH:2024:140824BVIIIZB23.24.1 KI-generiert

Admissibility of Anhörungsrüge against GKG fee objection failure to secure electronic transmission and lack of hearing violation

Geschäftsnummer VIII ZB 23/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 8th Civil Senate dismissed the applicant's objection to a hearing omission (Anhörungsrüge) as inadmissible, thereby leaving the earlier decision that dismissed his objection to a court fee assessment in force. The dispute arose after the court had previously rejected the applicant's objection (Erinnerung) against a specific fee assessment on the grounds that it had not been submitted via a secure electronic transmission channel required by law. The applicant attempted to challenge this procedural dismissal but failed to substantiate a violation of his right to be heard. The decisive legal basis was the requirement under § 69a Abs. 1 Satz 5 GKG that an objection to a hearing omission must specifically demonstrate that the court ignored decisive arguments in a way that violated the right to legal hearing, a threshold the applicant failed to meet; additionally, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG was applied to confirm that no further appellate remedy was available against the initial fee objection decision.

Legislator-Regeste

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Admissibility of Anhörungsrüge against GKG fee objection failure to secure electronic transmission and lack of hearing violation: 1. Da gegen die Erinnerungsentscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2; vom 15. August 2023 - I ZB 22/23, juris Rn. 2), ist die Eingabe des Beschwerdeführers als Anhörungsrüge im Sinne von § 69a Abs. 1 GKG auszulegen.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Anwaltskosten E-Justice Zivilrechtsstreitigkeit Zulässige Gründe
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Volltext

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 24. Juni 2024 wird als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

I. Mit Beschluss vom 24. Juni 2024 hat der Senat die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2024 (Kassenzeichen 780024127269) als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2024.

II. 1. Da gegen die Erinnerungsentscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2; vom 15. August 2023 - I ZB 22/23, juris Rn. 2), ist die Eingabe des Beschwerdeführers als Anhörungsrüge im Sinne von § 69a Abs. 1 GKG auszulegen.

2. Die Anhörungsrüge ist mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig. Nach § 69a Abs. 1 Satz 5 GKG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und darlegen, dass das Gericht den Anspruch des Erinnerungsführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diesen Anforderungen wird die Eingabe des Beschwerdeführers nicht gerecht.

Der Beschwerdeführer hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass bei der Entscheidung über die Erinnerung entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde. Die Anforderungen an die Einreichung über einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 5a GKG, § 130a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 ZPO sind vorliegend nicht erfüllt.

III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (BGH, Beschlüsse vom 3. November 2021 - I ZB 28/21, aaO Rn. 5; vom 15. August 2023 - I ZB 22/23, aaO Rn. 5; jeweils mwN). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG).

Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit, die keine neuen Gesichtspunkte enthalten, kann der Beschwerdeführer nicht rechnen.

Dr. Böhm