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5 StR 688/25 ECLI:DE:BGH:2026:280126B5STR688.25.0 KI-generiert

Conversion of child pornography possession to acquisition offense and its compatibility with the prohibition against aggravation on appeal

Geschäftsnummer 5 StR 688/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal as unfounded but modified the conviction from the possession of child pornography to the acquisition of child pornography in a concurrent offense, ordering the defendant to bear the costs. The case involved a challenge to a Landgericht Berlin conviction for sexually abusing a child, specifically concerning the defendant's solicitation of videos and images from a 12-year-old victim. The court held that the act of acquiring such content through solicitation (§ 184b(3) StGB) supersedes the concurrent finding of possession, and this legal recharacterization on the defendant's own appeal did not violate the prohibition against worsening the defendant's legal position, as the convicted party had admitted guilt and could not have successfully defended against the modified charge.

Legislator-Regeste

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§ 184b Abs. 3 StGB, § 265 Abs. 1 StPO, § 358 Abs. 2 StPO; Conversion of child pornography possession to acquisition offense and its compatibility with the prohibition against aggravation on appeal: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 16. Oktober 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe statt wegen tateinheitlichen Besitzes von kinderpornographischen Inhalten wegen tateinheitlichen Sich-Verschaffens kinderpornographischer Inhalte schuldig ist.

Schlagwörter

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Besitz von Kinderpornografie Besitzerwerb geringfügige Übertretung E-Justice Anschaffungskosten Besitzesentziehungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 16. Oktober 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe statt wegen tateinheitlichen Besitzes von kinderpornographischen Inhalten wegen tateinheitlichen Sich-Verschaffens kinderpornographischer Inhalte schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Voraussetzungen eines tateinheitlichen Sich-Verschaffens kinderpornographischer Inhalte (§ 184b Abs. 3 StGB) sind im Fall II.1 der Urteilsgründe festgestellt, in dem sich der Angeklagte von der 12-jährigen Geschädigten auf seine Aufforderung hin entsprechende Videos und Bildinhalte zuschicken ließ. Ein darüber hinausgehendes „Herstellen“ im Sinne von § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB kann der Senat den bisherigen Urteilsfeststellungen hingegen nicht ohne weiteres entnehmen. Das Sich-Verschaffen verdrängt den vom Landgericht tateinheitlich ausgeurteilten Besitz (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024 – 2 StR 101/24, NStZ 2024, 669), weshalb der Senat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO angepasst hat. Dem steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, weil nicht ersichtlich ist, wie sich der geständige Angeklagte insoweit erfolgreicher hätte verteidigen können. Diese Schuldspruchänderung auf Revision des Angeklagten verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2025 – 2 StR 564/24).

Gericke Mosbacher Resch

von Häfen Werner