Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 StR 48/24 ECLI:DE:BGH:2024:271124B1STR48.24.0 KI-generiert

Admissibility of self-signed revision brief by confiscation participant under § 345 Abs. 2 StPO

Geschäftsnummer 1 StR 48/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Criminal Justice (BGH) dismissed the revision filed by the confiscation participant as inadmissible, upholding the Landgericht's order to confiscate the value of criminal proceeds amounting to 298,512.37 euros and leaving the lower court's judgment in force. The dispute concerned whether a confiscation participant (Einziehungsbeteiligte) must adhere to the same formal requirements for filing a revision as an accused person, specifically whether a self-authored and signed brief submitted without legal representation is permissible. The court held that under Section 427(1) Sentence 1 StPO, a confiscation participant possesses the procedural rights of an accused person, thereby subjecting their revision to the strict formal requirements of Section 345(2) StPO, which mandates that the brief be either signed by a lawyer or declared to the court clerk's protocol; a self-submitted brief violates this mandatory form. The court also rejected the participant's argument for reinstatement under Section 44 StPO, noting that the missed procedural step could not be cured within the statutory one-week period for reinstatement as required by Section 45(2) Sentence 2 StPO.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 345 Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 1 StPO; Admissibility of self-signed revision brief by confiscation participant under § 345 Abs. 2 StPO: The dispute concerned whether a confiscation participant (Einziehungsbeteiligte) must adhere to the same formal requirements for filing a revision as an accused person, specifically whether a self-authored and signed brief submitted without legal representation is permissible. The court held that under Section 427(1) Sentence 1 StPO, a confiscation participant possesses the procedural rights of an accused person, thereby subjecting their revision to the strict formal requirements of Section 345(2) StPO, which mandates that the brief be either signed by a lawyer or declared to the court clerk's protocol; a self-submitted brief violates this mandatory form. The court also rejected the participant's argument for reinstatement under Section 44 StPO, noting that the missed procedural step could not be cured within the statutory one-week period for reinstatement as required by Section 45(2) Sentence 2 StPO.

Schlagwörter

KI-generiert
Revision des Strafurteils Verfahrensrechte strafrechtliche Einziehung formelle Rechtskraft gesetzliche Voraussetzung Gebrauch einer falschen Urkunde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGHSt 66, 147
Juli 2021 – 3 StR 518/19, BGHSt 66, 147 Rn.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 349 Abs. 1 StPO

Cited in the Tenor as the explicit legal basis for declaring the revision inadmissible and ordering its rejection.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Zulässigkeit der Revisionsbegründung durch Einziehungsbeteiligte; Formerfordernisse und Gleichstellung mit dem Angeklagten

[TENOR]

Die Revision der Einziehungsbeteiligten K. gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. September 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

1. Das Landgericht hat gegen die Einziehungsbeteiligte K. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 298.512,37 € angeordnet. Gegen das ihr am 1. März 2024 zugestellte landgerichtliche Urteil, bei dessen Verkündung am 4. September 2023 sie nicht zugegen und auch nicht vertreten war, hat die Einziehungsbeteiligte mit Schreiben vom 5. September 2023, eingegangen beim Landgericht am 6. September 2023, Revision eingelegt. Mit von der Einziehungsbeteiligten persönlich unterzeichnetem Schreiben vom 14. Februar 2024, eingegangen beim Landgericht am 5. März 2024, hat sie ihre Revision mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet. Der Generalbundesanwalt hat mit Zuschrift vom 2. September 2024 beantragt, die Revision der Einziehungsbeteiligten mangels Begründung in der gesetzlichen Form gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen. Mit persönlich unterzeichnetem Schreiben der Einziehungsbeteiligten vom 24. September 2024, eingegangen bei Gericht am 25. September 2024, hat sie zu dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 2. September 2024 Stellung genommen und ausgeführt, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass sie die Revision auch ohne einen Rechtsanwalt mittels Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts habe erklären können. Hätte sie dies gewusst, hätte sie diesen Weg gewählt.

2. Die Revision der Einziehungsbeteiligten ist entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet worden ist. Die Revisionsbegründung ist entgegen § 427 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 345 Abs. 2 StPO weder durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet noch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts erklärt worden.

Gemäß § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO hat der Einziehungsbeteiligte von der Eröffnung des Hauptverfahrens an, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Befugnisse, die einem Angeklagten zustehen. Damit soll gewährleistet werden, dass ihm als Verfahrenssubjekt die prozessualen Rechte zustehen, die zur Abwehr der gegen ihn gerichteten Einziehungsanordnung erforderlich sind (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 89). Er kann daher – mit den Beschränkungen des § 431 StPO – auch Rechtsmittel gegen eine ihn beschwerende Einziehungsentscheidung einlegen. Die Revisionsbegründung des Einziehungsbeteiligten muss dann aber wie beim Angeklagten entsprechend § 345 Abs. 2 StPO entweder von einem Rechtsanwalt unterzeichnet oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Eine vom Einziehungsbeteiligten selbst verfasste und unterzeichnete Revisionsbegründung ist unzulässig (vgl. BeckOK-StPO/Wiedner, 53. Ed., § 345 Rn. 24.2; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 345 Rn. 19; Knauer/Kudlich in MüKo-StPO, 2. Aufl., § 345 Rn. 30; SK-StPO/Frisch, 5. Aufl., § 345 Rn. 19; LR-StPO/Franke, 26. Aufl., § 345 Rn. 15 [zu § 433 StPO aF]; einschränkend Koch in HK-GS, 5. Aufl. 2022, § 431 Rn. 3 [Formerfordernis nur bei Schuldspruchrügen]).

Durch das in § 345 Abs. 2 StPO statuierte Formerfordernis soll vermieden werden, dass Rechtsmittel rechtsunkundiger Angeklagter schon von vornherein an Formfehlern oder sonstigen Mängeln scheitern und das Revisionsgericht mit unzulässigen oder dem Ablauf des Revisionsverfahrens nicht dienlichen Ausführungen belastet wird (vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 345 Rn. 10 mwN). Dies trifft auch auf den – im Regelfall rechtsunkundigen – Einziehungsbeteiligten zu. Insbesondere enthält § 431 StPO Einschränkungen für die Revision des Einziehungsbeteiligten hinsichtlich Einwendungen gegen den Schuldspruch. Der Einziehungsbeteiligte muss – abweichend von den sonstigen im Revisionsverfahren hinsichtlich der Sachrüge geltenden Grundsätzen – seine Beanstandungen ausdrücklich erheben und benennen, und zwar gemäß § 431 Abs. 3 StPO innerhalb der Begründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO; eine nicht weiter oder nicht fristgerecht ausgeführte Sachrüge ist defizitär und führt zur Unbegründetheit des Rechtsmittels (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 – 3 StR 518/19, BGHSt 66, 147 Rn. 39). Das Formerfordernis entsprechend § 345 Abs. 2 StPO erfüllt also auch den Zweck, den im Regelfall rechtsunkundigen Einziehungsbeteiligten vor der Einlegung nicht formgerechter Rechtsmittel zu bewahren.

Der Rechtsschutz des Einziehungsbeteiligten gegen ihn beschwerende Einziehungsentscheidungen wird hierdurch nicht unangemessen eingeschränkt; insbesondere verbleibt diesem die Möglichkeit, die Revisionsbegründung gemäß § 345 Abs. 2 Alternative 2 StPO zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts zu erklären.

3. Eine Wiedereinsetzung gemäß § 44 StPO kommt nicht in Betracht. Selbst wenn man das Schreiben der Einziehungsbeteiligten vom 24. September 2024 als Wiedereinsetzungsantrag auslegte, so wäre dieser bereits deshalb unzulässig, weil die versäumte Rechtshandlung innerhalb der einwöchigen Wiedereinsetzungsfrist, die hier mit der Bekanntgabe des Antrags des Generalbundesanwalts begann, nicht durch eine formgerechte Revisionsbegründung nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Aus diesem Grund scheidet auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen aus (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO).

Jäger

Fischer

Bär

Richter am BundesgerichtshofDr. Leplow ist urlaubsbedingtortsabwesend und dahergehindert zu unterschreiben.

Jäger

Welnhofer-Zeitler