Notarial service duty violation: Admissibility of appeal due to serious doubt in legal assessment of witness conduct
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) admitted the defendant’s appeal against the judgment of the Thuringian Superior Court of Justice, finding serious doubts regarding the lower court's legal assessment that the defendant, acting as a witness, had not committed a service violation; consequently, the proceedings are resumed as an appeal without requiring a formal entry of appeal. The dispute concerns a disciplinary matter in notarial affairs where the plaintiff alleged a professional misconduct by the defendant, specifically related to his conduct as a witness in a separate proceeding. The decisive legal basis for the admission is § 111d Sentence 2 BNotO in conjunction with § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, which allows for the review of legal errors of significant importance.
Legislator-Regeste
KI-generiertNotarial service duty violation: Admissibility of appeal due to serious doubt in legal assessment of witness conduct: Der fristgerecht eingereichte und auch im Übrigen zulässige Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist begründet. Der vom Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund aus § 111d Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt vor. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts, dem Kläger sei im Hinblick auf sein Verhalten als Zeuge vor dem Landgericht Gera eine Dienstpflichtverletzung nicht vorzuwerfen. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 1 Satz 5 VwGO).
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KI-generiertVolltext
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des 1. Senats für Notarsachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 2. Februar 2024 - 1 Not 3/23 - wird zugelassen.
[GRUENDE]
Der fristgerecht eingereichte und auch im Übrigen zulässige Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist begründet. Der vom Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund aus § 111d Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt vor. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts, dem Kläger sei im Hinblick auf sein Verhalten als Zeuge vor dem Landgericht Gera eine Dienstpflichtverletzung nicht vorzuwerfen. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 1 Satz 5 VwGO).
Belehrung:
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Sie muss für den Beklagten von einem Bevollmächtigten unterzeichnet seinem der die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfüllt. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse ist die Berufung unzulässig.
Herrmann Roloff Böttcher
Brose-Preuß Kuske