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5 StR 443/25 ECLI:DE:BGH:2026:140126B5STR443.25.0 KI-generiert

Attribution of foreign conduct and defense justification in attempted manslaughter and dangerous bodily injury

Geschäftsnummer 5 StR 443/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The defendant’s appeal was dismissed as unfounded, upholding the Hamburg Regional Court’s conviction and imposing the costs of the proceedings and the victim’s necessary expenses on the appellant. The dispute concerned a challenge under § 265 Abs. 1 StPO alleging that the first instance violated its duty to inform by basing the conviction on the attribution of foreign conduct (§ 25 Abs. 2 StGB) rather than the defendant’s own actions. The Federal Court of Criminal Justice determined that the lower court’s findings established that the defendant personally committed all elements of the charged attempted manslaughter and co-existing dangerous bodily injury; while the court considered a joint plan to provoke a defense situation, it found that the victim’s attack on a third party had already ceased when the defendant fired, negating any justification under emergency defense (§ 32 Abs. 2 StGB) or intent-to-provoke doctrines.

Legislator-Regeste

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§ 265 Abs. 1 StPO, § 25 Abs. 2 StGB, § 32 Abs. 2 StGB; Attribution of foreign conduct and defense justification in attempted manslaughter and dangerous bodily injury: Der Angeklagte ist nicht wegen eines anderen als in der zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt worden. Die Revision hat insoweit geltend gemacht, das Landgericht habe die Verurteilung auf die Zurechnung fremden Handelns gestützt (§ 25 Abs. 2 StGB). Dies trifft nicht zu. Nach den Feststellungen erfüllte der Angeklagte sämtliche Tatbestandsmerkmale sowohl des versuchten Totschlags als auch der tateinheitlich verwirklichten gefährlichen Körperverletzung – wie angeklagt – eigenhändig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Landgericht einen gemeinsamen „Tatplan“ des Angeklagten mit den Zeugen E. und H. zur Provokation einer Nothilfelage im Vorfeld der Tat angenommen und insoweit auf das Verhalten des Zeugen E. abgestellt hat.

Schlagwörter

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versuchter Totschlag strafbares Verhalten Drittwiderspruch Zivilklage E-Justice Auslieferung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu der vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrüge wegen Verletzung der Hinweispflicht (§ 265 Abs. 1 StPO) bemerkt der Senat ergänzend:

Der Angeklagte ist nicht wegen eines anderen als in der zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt worden. Die Revision hat insoweit geltend gemacht, das Landgericht habe die Verurteilung auf die Zurechnung fremden Handelns gestützt (§ 25 Abs. 2 StGB). Dies trifft nicht zu. Nach den Feststellungen erfüllte der Angeklagte sämtliche Tatbestandsmerkmale sowohl des versuchten Totschlags als auch der tateinheitlich verwirklichten gefährlichen Körperverletzung – wie angeklagt – eigenhändig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Landgericht einen gemeinsamen „Tatplan“ des Angeklagten mit den Zeugen E. und H. zur Provokation einer Nothilfelage im Vorfeld der Tat angenommen und insoweit auf das Verhalten des Zeugen E. abgestellt hat.

Eine Nothilfesituation (§ 32 Abs. 2 StGB) hat nach den Feststellungen des Landgerichts – auch aus Sicht des Angeklagten – schon deshalb nicht vorgelegen, weil ein etwaiger Angriff des Nebenklägers auf den (dies provozierenden) Zeugen E. beendet war, als der Angeklagte auf den Nebenklä-ger schoss. Lediglich im Rahmen einer Hilfserwägung hat die Strafkammer eine Rechtfertigung des Angeklagten auch nach den Grundsätzen der Absichtsprovokation (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2025 – 4 StR 327/24, NStZ-RR 2025, 302, 304) verneint.

Cirener Gericke Mosbacher

Resch von Häfen