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5 StR 709/24 ECLI:DE:BGH:2025:140125B5STR709.24.0 KI-generiert

Extended confiscation of vehicle surrogates under § 73a StGB and evidentiary sufficiency of weapon acquisition findings

Geschäftsnummer 5 StR 709/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof (5th Criminal Senate) partially granted the defendants' revisions, modifying the Landgericht Berlin's conviction of Defendant B for the weapon-related offense to "unlawful possession of a firearm, a semi-automatic short gun, and ammunition," thereby deleting the finding of "unlawful acquisition" due to a lack of evidentiary basis, and setting aside the confiscation order for two vehicles (Volvo V40, Porsche Cayenne) and a €86,045 repayment claim; the remainder of the sentence for large-scale organized drug trafficking and the related convictions stood. The dispute centered on the legal sufficiency of the factual findings regarding the acquisition of weapons and the proper application of extended confiscation provisions to seized vehicles and cash. The Court held that the lower court erred by failing to provide evidence-based findings for the weapon acquisition, which was deemed non-amendable under § 354 Abs. 1 StPO, and by applying § 73a StGB for the vehicles without verifying the prerequisite that the items were acquired through other specific criminal acts, as § 73a StGB does not permit extended confiscation of surrogates; consequently, the case was remanded for new proceedings on the confiscation issues to assess whether §§ 73 or 73c StGB applied.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 73a StGB, § 353 Abs. 2 StPO; Extended confiscation of vehicle surrogates under § 73a StGB and evidentiary sufficiency of weapon acquisition findings: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, den Angeklagten B. zudem wegen „unerlaubten Erwerbes und Besitzes von Schusswaffen und Munition“, wie folgt verurteilt: den Angeklagten B. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten Q. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die jeweils mit der Sachrüge geführten Revisionen der Angeklagten erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und sind im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Beweisverfügungen unrechtmässiger Betäubungsmittelbesitz Widerhandlung gegen das Waffengesetz konnexe Verfahren strafrechtliches Revisionsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 16. Juli 2024

a) im Schuldspruch betreffend den Angeklagten B. dahingehend geändert, dass dieser des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe, einer halbautomatischen Kurzwaffe und von Munition schuldig ist,

b) im Einziehungsausspruch aufgehoben, soweit dieser die Einziehung eines Volvo V40 und eines Porsche Cayenne sowie eines Rückzahlungsanspruchs in Höhe von 86.045 Euro betrifft.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, den Angeklagten B. zudem wegen „unerlaubten Erwerbes und Besitzes von Schusswaffen und Munition“, wie folgt verurteilt: den Angeklagten B. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten Q. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die jeweils mit der Sachrüge geführten Revisionen der Angeklagten erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und sind im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

1. Der Schuldspruch war hinsichtlich des ausgeurteilten Waffendelikts dahingehend zu präzisieren, dass sich der Angeklagte B. des unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe (Flinte), einer halbautomatischen Kurzwaffe (Pistole) sowie von Munition schuldig gemacht hat (vgl. zur Tenorierung BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2023 – 4 StR 33/23; vom 22. Mai 2024 – 2 StR 24/24). Der tateinheitlich ausgeurteilte Erwerb hatte zu entfallen, da das Landgericht hierzu keinerlei Ausführungen gemacht hat, außer dass dieser „zu einem nicht näher ermittelten Zeitpunkt in nicht rechtsverjährter Zeit“ vor der Durchsuchung am 12. April 2023 stattgefunden habe. Beweiswürdigend unterlegt ist diese Feststellung nicht. Der Senat schließt aus, dass insoweit noch tragfähige Feststellungen getroffen werden können und lässt den Schuldspruch insoweit in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO entfallen. Auswirkungen auf den Strafausspruch hat dies nicht. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer ohne den tateinheitlichen Erwerb für das massive Waffendelikt des vorbestraften und zur Tatzeit unter Bewährung stehenden Angeklagten eine noch niedrigere Einzelstrafe als ein Jahr Freiheitsstrafe verhängt hätte.

2. Die Einziehungsentscheidung hat nur teilweise Bestand.

a) Soweit das Landgericht die Einziehung hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs wegen sichergestellter und bei der Justizkasse eingezahlter Geldbeträge auf § 73a StGB gestützt hat, kann diese Entscheidung keinen Bestand haben. Denn die Strafkammer hat dabei nicht geprüft, ob sich diese Beträge konkreten einzelnen Straftaten außerhalb des angeklagten Lebenssachverhalts zuordnen lassen, die sie selbst im Urteil umfänglich dargelegt hat und die möglicherweise bereits Gegenstand der im Urteil benannten weiteren Anklage sind. Die Einziehung nach §§ 73, 73c StGB hat aber Vorrang vor einer solchen nach § 73a StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 – 3 StR 414/21 mwN). Ob eine Zuordnung zu konkreten Taten möglich ist oder nicht, bedarf deshalb tatrichterlicher Prüfung (vgl. hierzu näher BGH, Urteil vom 6. März 2024 – 6 StR 367/23, NZWiSt 2024, 372).

b) Soweit die Strafkammer die Einziehung der beiden PKW Volvo V40 und Porsche Cayenne ebenfalls auf § 73a StGB mit der Begründung gestützt hat, diese seien aus außerhalb der angeklagten Tat erwirtschafteten Betäubungsmittelerlösen erworben worden, hat sie zudem nicht bedacht, dass § 73a StGB die erweiterte Einziehung von Surrogaten nicht zulässt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2024 – 5 StR 508/23; vom 17. April 2019 – 5 StR 603/18; vom 23. Oktober 2024 – 2 StR 145/24). Dass die beiden Fahrzeuge – auch unter Berücksichtigung des Vorrangs von §§ 73, 73c StGB – durch oder für andere Straftaten im Sinne von § 73a StGB erlangt worden wären, lässt sich den Feststellungen bislang nicht entnehmen. Die Sache bedarf auch insoweit erneuter Prüfung.

c) Die Aufhebung der insoweit getroffenen Feststellungen ist nicht veranlasst, weil diese vom Rechtsfehler nicht betroffen sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO); sie dürfen um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.

Cirener Mosbacher Resch

von Häfen Werner