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II ZR 97/25 ECLI:DE:BGH:2025:221225BIIZR97.25.0 KI-generiert

Suspension of proceedings: validity of consent to § 251 ZPO and exemption from attorney compulsion

Geschäftsnummer II ZR 97/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice ordered the suspension of proceedings, granting the applicant's request with the respondent's consent. This decision arose in a non-admission complaint proceeding within an Anwaltsprozess, where the parties sought a procedural pause pending ongoing settlement negotiations. The court applied § 251 Sentence 1 ZPO, determining that the suspension was procedurally proper and purposeful; it clarified that while the formal application requires legal counsel due to attorney compulsion, the opposing party’s consent to the suspension does not need to be submitted to the court or be made through legal representation.

Legislator-Regeste

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§ 251 Satz 1 ZPO, § 78 ZPO, § 251 ZPO; Suspension of proceedings: validity of consent to § 251 ZPO and exemption from attorney compulsion: This decision arose in a non-admission complaint proceeding within an Anwaltsprozess, where the parties sought a procedural pause pending ongoing settlement negotiations. The court applied § 251 Sentence 1 ZPO, determining that the suspension was procedurally proper and purposeful; it clarified that while the formal application requires legal counsel due to attorney compulsion, the opposing party’s consent to the suspension does not need to be submitted to the court or be made through legal representation.

Schlagwörter

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Strafaussetzung hängiges Verfahren prozessleitende Verfügungen Gegenanwalt Einstellung des Konkursverfahrens Vertretungsverbot für Rechtsanwälte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 251 Satz 1 ZPO

The legal basis cited in the dispositive for the order to suspend the proceedings.

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Volltext

Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet (§ 251 Satz 1 ZPO).

[GRUENDE]

I. Die Klägerin hat durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts eingelegt. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2025 hat sie beantragt, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben dem Ruhen des Verfahrens zugestimmt.

II. Auf den Antrag der Klägerin, dem die Beklagten zugestimmt haben, war das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

1. Nach § 251 Satz 1 ZPO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist.

2. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

a) Der Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens unterliegt im Anwaltsprozess (§ 78 ZPO) dem Anwaltszwang. Die Vorschrift des § 251 ZPO lässt, anders als die die Aussetzung betreffende Vorschrift des § 248 Abs. 1 ZPO, die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle nicht zu. Für das nach § 251 Satz 1 ZPO erforderliche Einverständnis der Parteien müssen entweder Anträge beider Parteien vorliegen oder wenigstens der Antrag einer Partei, dem der Gegner zustimmt. Diese Zustimmung muss nicht gegenüber dem Gericht erklärt werden und unterliegt daher auch nicht dem Anwaltszwang (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2020 - I ZR 82/20, BeckRS 2020, 35362 Rn. 5 mwN; Beschluss vom 11. März 2025 - II ZR 23/23, juris Rn. 5).

Der im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren für die Klägerin tätige, beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt hat den für die Ruhensanordnung erforderlichen Antrag gestellt. Diesem Antrag haben die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestimmt.

b) Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist im Hinblick auf die schwebenden Vergleichsverhandlungen zweckmäßig.

Born Wöstmann Bernau

von Selle C. Fischer