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5 StR 306/24 ECLI:DE:BGH:2025:150125B5STR306.24.0 KI-generiert

Hearing complaint against rejection of expert and witness testimony on EncroChat data integrity and admissibility of investigative agency materials.

Geschäftsnummer 5 StR 306/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) dismissed the defendant’s hearing complaint (Anhörungsrüge) against a prior Senate order, leaving the earlier rejection of the defendant's appeal in force. The dispute centered on two procedural objections raised in a criminal revision: the alleged violation of the right to be heard and fair trial standards under § 244 StPO and Article 6 ECHR due to the trial court’s rejection of requests for a data analysis expert opinion and witness testimony regarding EncroChat and SkyECC communications, and the assertion that the court improperly relied on investigative agency data without formally introducing the underlying files into the main proceedings. The Senate ruled that the complaint failed because the previous decision had fully addressed the substantive arguments, including the relevance of the cited case files, which were referenced only to demonstrate the lack of concrete indications of data tampering, thereby finding no unconsidered procedural issues or ignored submissions. The dismissal was based on the standard for admissible hearing complaints under German criminal procedure, with costs imposed on the defendant pursuant to § 465 Abs. 1 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 244 Abs. 3 Nr. 3 StPO, § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO, § 338 Nr. 8 StPO, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 103 Abs. 1 GG, § 261 StPO; Hearing complaint against rejection of expert and witness testimony on EncroChat data integrity and admissibility of investigative agency materials: Ausweislich der Revisionsbegründung hat der Beschwerdeführer zwei Verfahrensrügen erhoben, mit denen er sich gegen die Ablehnung zweier beantragter Beweiserhebungen zur technischen Aufbereitung der im Urteil verwerteten Daten aus EncroChat- und SkyECC-Kommunikation wendet. Mit der ersten beanstandet er die „Verletzung des § 244 Abs. 3 Nr. 3 StPO, des § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO, des § 338 Nr. 8 StPO, des Art. 6 Abs. 1 EMRK (faires Verfahren), der Informationspflicht des die Beweiserhebung ablehnenden Beschlusses wegen fehlerhafter Ablehnung eines auf Einholung eines datenanalytischen Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrages“ (S. 2 der Revisionsbegründung).

Schlagwörter

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Strafanzeige Verfahrensrügen Zeugenaussage Abklärungsverfahren Revisionsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 25. September 2024 wird auf seine Kosten verworfen.

[GRUENDE]

Die zulässige Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 25. September 2024 hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen hat.

Ausweislich der Revisionsbegründung hat der Beschwerdeführer zwei Verfahrensrügen erhoben, mit denen er sich gegen die Ablehnung zweier beantragter Beweiserhebungen zur technischen Aufbereitung der im Urteil verwerteten Daten aus EncroChat- und SkyECC-Kommunikation wendet. Mit der ersten beanstandet er die „Verletzung des § 244 Abs. 3 Nr. 3 StPO, des § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO, des § 338 Nr. 8 StPO, des Art. 6 Abs. 1 EMRK (faires Verfahren), der Informationspflicht des die Beweiserhebung ablehnenden Beschlusses wegen fehlerhafter Ablehnung eines auf Einholung eines datenanalytischen Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrages“ (S. 2 der Revisionsbegründung).

Die zweite Verfahrensbeanstandung enthält die „Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 und 4 StPO sowie der Verletzung des Gebotes der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wegen fehlerhafter Ablehnung eines auf eine Zeugenvernehmung gerichteten Antrages, des § 261 StPO wegen Würdigung des von den Ermittlungsbehörden aufbereiteten EncroChat-Datenmaterials durch die Kammer, ohne die hierfür in Bezug genommenen Unterlagen in das Verfahren eingeführt zu haben (Inbegriffsrüge), des Art. 103 GG wegen Nichtgewährung rechtlichen Gehörs vor Würdigung der Aufbereitung des von den Ermittlungsbehörden aufbereiteten EncroChat-Datenmaterials durch die Kammer“ (S. 246 der Revisionsbegründung).

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 25. September 2024 hierzu, auf umfangreiche Äußerungen des Generalbundesanwalts in dessen Zuschrift bezugnehmend, Stellung genommen.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Anhörungsrüge geltend macht, im Beschluss sei den erhobenen beiden Verfahrensrügen „eine Angriffsrichtung zugeschrieben“ worden, die „der Begründung jener Rügen nicht zu entnehmen“ sei, wird nicht erkennbar, welche zusätzliche, seitens der Revision nicht intendierte Angriffsrichtung damit gemeint ist. Soweit die Anhörungsrüge die – offenbar alleinige – „tatsächliche Angriffsrichtung der Verfahrensrügen“ nunmehr darin sieht, dass „die Strafkammer ihre die Beweiserhebungen ablehnenden Beschlüsse auf Aktenmaterial gestützt“ habe, das „nicht in die Hauptverhandlung eingeführt“ worden sei, ist der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift hinsichtlich beider Rügen auch auf diesen Gesichtspunkt eingegangen.

Im Hinblick auf das in der Gehörsrüge möglicherweise aufscheinende Verständnis dieser Ausführungen weist der Senat darauf hin, dass das Landgericht in seinen Ablehnungsentscheidungen auf das betreffende „Aktenmaterial“ jeweils nur (überobligatorisch) eingegangen ist, um darzulegen, dass sich auch hieraus – wie schon aus den beiden Anträgen des Beschwerdeführers – keine konkreten Anhaltspunkte für eine inhaltliche Beeinflussung der verwerteten Chatverläufe und damit keine Umstände ergeben, die zu den begehrten Beweiserhebungen hätten drängen können.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.

Cirener Mosbacher Resch

von Häfen Werner