Evidentiary challenge to non-examination of notary witness retained by confidentiality obligation and supervisory refusal of waiver
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) Fifth Criminal Senate dismissed the defendant's revision as unfounded, leaving the Landgericht Leipzig judgment of February 28, 2024, in force and ordering the defendant to bear the costs of the legal remedy. The dispute centered on an evidentiary objection (*Aufklärungsrüge*) challenging the trial court's failure to secure the testimony of a notary who had been fined for non-appearance and whose confidentiality obligation had not been waived by the supervisory authority. The court deemed the objection inadmissible because the defendant failed to demonstrate what further promising measures the trial court was obligated to take to compel testimony after the supervisory authority had rejected the waiver of the notary's duty of secrecy under § 18 Abs. 2 BNotO. The decision clarifies that when a witness's right to refuse testimony remains intact due to the absence of a valid waiver, a revision cannot successfully challenge the omission of their examination, potentially constituting an abuse of process if the defendant is responsible for the failure to obtain the waiver.
Legislator-Regeste
KI-generiertEvidentiary challenge to non-examination of notary witness retained by confidentiality obligation and supervisory refusal of waiver: Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob der Rüge auch deshalb der Erfolg zu versagen wäre, weil es als rechtsmissbräuchliches Verhalten zu qualifizieren sein könnte, dass mit der Revision die unterlassene Vernehmung eines Zeugen angegriffen wird, der sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat, wobei der Beschwerdeführer dafür mitverantwortlich ist, weil er diesen nicht von der Schweigepflicht entbunden hat.
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KI-generiertVolltext
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 28. Februar 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Aufklärungsrüge betreffend den Notar K. ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil nicht vorgetragen ist, zu welchen weiteren erfolgversprechenden Maßnahmen die Strafkammer sich gedrängt gesehen haben sollte, um eine Vernehmung des Zeugen sicherzustellen, nachdem sie ein Ordnungsgeld verhängt hatte und der Präsident des Landgerichts als Dienstaufsichtsbehörde nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 BNotO die Erteilung einer Entbindung von der Schweigepflicht wegen des Fehlens der Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Halbsatz 2 BNotO abgelehnt hatte. Die Aufsichtsbehörde ist von einem Fortbestehen der Verschwiegenheitspflicht des Zeugen gegenüber dem Beschwerdeführer und dem Nichtrevidenten ausgegangen. Aus dem Revisionsvortrag erschließt sich nicht, wie das Landgericht bei dieser Sachlage von dem Zeugen eine Erklärung zu den begehrten Tatsachen hätte erhalten können.
Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob der Rüge auch deshalb der Erfolg zu versagen wäre, weil es als rechtsmissbräuchliches Verhalten zu qualifizieren sein könnte, dass mit der Revision die unterlassene Vernehmung eines Zeugen angegriffen wird, der sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat, wobei der Beschwerdeführer dafür mitverantwortlich ist, weil er diesen nicht von der Schweigepflicht entbunden hat.
Cirener Gericke Mosbacher
Resch von Häfen